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BRGE IV Nrn. 0074-0075/2022

Teilrevision Nutzungsplanung. Umzonung von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone für eine Surfanlage

Zh Baurekursgericht · 2022-04-28 · Deutsch ZH

Mit der angefochtenen Teilrevision der Nutzungsplanung sollte eine rund 7,7 ha grosse Fläche von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone umgezont werden, um die planungsrechtliche Grundlage zu schaffen für eine Surfanlage mit weiteren Sportnutzungen und einen Park für die Bevölkerung. Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass die vorgesehene Nutzung massive Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitige (erhebliche Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen, Beeinträchtigung der Landschaft, Verkehr), womit der Erholungszone sehr gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen würden. Weiter ergab sich, dass auf Stufe des regionalen Richtplans die rechtsgenügende Grundlage für die Durchstossung des kantonalen Landwirtschaftsgebiets fehlt. Sodann sei nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb die Anlage nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebietes oder an einem Standort mit weniger Fruchtfolgeflächen untergebracht werden könnte. Insgesamt seien die zugunsten der Erholungszone vorgebrachten öffentlichen und privaten Interessen nicht derart gewichtig, dass sie die Erweiterung der Erholungszone zu rechtfertigen vermöchten. Dies führte in Gutheissung der Rekurse zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Gemeindeversammlung und der Genehmigungsverfügung der Baudirektion.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung G.-Nrn. R4.2021.00163 und R4.2021.00164 BRGE IV Nrn. 0074/2022 und 0075/2022 Entscheid vom 28. April 2022 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Alexander Seiler, Baurichter Urs Hany, Gerichtsschreiber Andreas Mahler in Sachen Rekurrierende R4.2021.00163

1. SD, […]

2. E AG, […]

3. EG, […]

4. WH, […]

5. AH, […]

6. PL, […]

7. ES, […]

8. SS, […] alle vertreten durch […] R4.2021.00164 MD, […] vertreten durch […] gegen Rekursgegnerinnen

1. Politische Gemeinde Regensdorf, 8105 Regensdorf vertreten durch Gemeinderat Regensdorf, 8105 Regensdorf dieser vertreten durch […]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

Mitbeteiligte

3. Erbengemeinschaft ED, bestehend aus: 3.1. JD, […] 3.2. FD, […] 3.3. Erbengemeinschaft UG, bestehend aus: 3.3.1. MG, […] 3.3.2. KT, […] Nrn. 3.2, 3.3.1 und 3.3.2 vertreten durch JD, […]

4. FA, […] betreffend Beschluss der Gemeindeversammlung vom 25. März 2019 sowie Genehmi- gungsverfügung der Baudirektion Kanton Zürich ARE 21-0780 vom 4. Au- gust 2021; Teilrevision kommunale Nutzungsplanung, Erholungszonen Lee- matten und Wisacher, Regensdorf _______________________________________________________ hat sich ergeben: A. Am 25. März 2019 stimmte die Gemeindeversammlung von Regensdorf der Teilrevision der BZO zu und setzte u.a. die Erholungszone Wisacher fest, dies unter dem Vorbehalt der erforderlichen Anpassungen der Festsetzungs- unterlagen des Erholungsgebietes Wisacher im regionalen Richtplan. Mit Verfügung der Baudirektion vom 4. August 2021 wurde die Teilrevision ge- nehmigt. B. Gegen diese Entscheide erhoben SD, die E AG, EG, WH, AH, PL, ES und SS mit gemeinsamer Eingabe vom 10. September 2021 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "Materiell: R4.2021.00163 Seite 2

1. Der Beschluss der Gemeinde Regensdorf vom 25. März 2019 sowie der Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 4. August 2021 (BDV Nr. 0780/21) seien aufzuheben, soweit da- mit die Erholungszone Wisacher um rund 7.7 ha bis an die neue Däl- likerstrasse erweitert und in diesem Gebiet eine Gestaltungsplan- pflicht mit einer Surfanlage mit weiteren Sportnutzungen und dazuge- hörigem Erholungspark als zulässige Nutzung festgelegt wird.

2. Es sei die fehlende Rechtmässigkeit des Richtplaneintrags für die Er- weiterung des Erholungsgebiets Wisacher für eine Surfanlage mit öf- fentlichen Mantelnutzungen im Regionalen Richtplan Furttal gemäss RRB Nr. 415/2018 vom 16. Mai 2018 sowie gemäss RRB Nr. 92/2021 vom 3. Februar 2021 festzustellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekurs- gegner. Prozessual:

4. Es sei ein Augenschein durchzuführen.

5. Es seien bei der Gemeinde Regensdorf bzw. der Baudirektion sämtli- che entscheidrelevanten Akten zu edieren und den Rekurrenten seien diese zusammen mit allfälligen Vernehmlassungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zuzustellen." C. Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhob sodann MD ebenfalls rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht gegen die genannten Entscheide, im Wesent- lichen mit denselben Anträgen. D. Mit Verfügungen vom 14. September 2021 wurden die Rekurseingänge unter den Geschäfts-Nrn. R4.2021.00163 (SD etc., nachfolgend Rekurrent- schaft 1) und R4.2021.00164 (MD, nachfolgend Rekurrent 2) vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die betroffenen Grundeigentü- mer (soweit nicht rekurrierend) wurden als Mitbeteiligte in die Verfahren ein- bezogen. R4.2021.00163 Seite 3

E. Mit Eingaben vom 18. Oktober 2021 beantragte die Gemeinde die Abwei- sung der Rekurse, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Rekurse, unter Verweis auf die Mitberichte des Amtes für Raumentwicklung vom 12. Okto- ber 2021. Die Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. F. Mit Repliken vom 25. bzw. 26. November 2021 bzw. Dupliken vom 17. De- zember 2021 hielten die Rekurrierenden und die Gemeinde an ihren Anträ- gen fest. Die Baudirektion verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Mit Datum vom 14. Januar 2022 erfolgte eine weitere Eingabe der Rekurrieren- den. G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht:

1. Streitgegenstand Mit der angefochtenen Teilrevision soll südlich an die bestehende Erholungs- zone Wisacher (Ea) angrenzend eine insgesamt rund 7,7 ha grosse Fläche von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone Ea umgezont werden. Damit soll die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden für eine Surfanlage mit weiteren Sportnutzungen und einen Park für die Bevölkerung. Die Surfanlage umfasst ein Wasserbecken, in dem künstliche rollende Wel- len erzeugt werden. Weiter geplant ist sodann ein Schwimmbecken von ca. 50 x 15 m. Die weiteren möglichen Sportanlagen sind eine Pumptrack- und R4.2021.00163 Seite 4

Skateranlage, Bouldersteine und Beachvolleyballfelder. Daneben ist ein Ge- bäude für Mantelnutzungen vorgesehen (Laden für Surfausrüstung, Schu- lungsräumlichkeiten, Gastronomie). Der restliche Teil des Areals soll mög- lichst naturnah gestaltet werden und einen grosszügigen Naturpark mit vie- len Bäumen umfassen. Für die Surfanlage als Hauptattraktion wird mit 500 Besuchern pro Tag gerechnet. Dazu kommen die Besucher der übrigen Sportanlagen. Insgesamt wird von 225'000 Besuchern pro Jahr ausgegan- gen (s. Weisung zur Teilrevision der BZO, act. 22.1.4.2). Zur Sicherung der im regionalen Richtplan vorgesehenen Nutzungen und der notwendigen qua- litativen Anforderungen soll auf der für die geplante Surf- und Freizeitanlage vorgesehenen Fläche von rund 6,3 ha eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt werden. Gleichzeitig soll im Sinne einer Kompensation im Gebiet Leematten eine rund 4,7 ha grosse Erholungszone Ea in die Landwirtschaftszone umge- zont werden.

2. Eintretensfragen 2.1. Die kommunale Vorinstanz stellt die Legitimation der Rekurrierenden 4-8 (G.-Nr. R4.2021.00163) in Abrede. Dies u.a. mit der Begründung, die effek- tive Lärmbelastung werde entgegen den Vorbringen der Rekurrierenden nicht höher sein, als die im Lärmgutachten ausgewiesene. Es würden keine unzumutbaren Lärmimmissionen entstehen. Sodann liege die Wohnung der Rekurrentin 3 in einer Distanz von 600 m zum Bauvorhaben und damit klar ausserhalb der von der Rechtsprechung festgelegten 100 m. Dass Fussball- spiele sehr gut hörbar sein sollen, werde bestritten, sei in keiner Weise belegt und im Übrigen auch nicht relevant. Es möge zwar zutreffen, dass der Anla- genlärm wahrnehmbar sein werde. Ausserordentliche Umstände, welche zum Rekurs legitimieren würden, lägen jedoch nicht vor. Bezüglich der Legi- timation des Rekurrenten 2 (Verfahren G.-Nr. R4.2021.00164) moniert die Gemeinde, dieser habe das Pachtverhältnis unter anderem betreffend die Parzelle Kat.-Nr. 5 nicht nachgewiesen, weswegen die Legitimation bestrit- ten werde. 2.2. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung R4.2021.00163 Seite 5

oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer be- sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand ste- hen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem be- troffen sein muss. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Inte- resse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gut- heissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Sofern und soweit der Rekurs mit hierzu von vornherein ungeeigneten Rü- gen begründet wird, fehlt es am Anfechtungsinteresse. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit zeigt indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse anerkannt wird; ob ein Interesse schutzwürdig ist, ergibt sich aus seiner rechtlichen Würdigung. Der angestrebte Nutzen muss stets ein eigener sein. Allein die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter genügt demnach nicht. Der Rekurrent muss zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein. Schliesslich ist zu verlangen, dass das Anfechtungsinteresse aktuell ist (Mar- tin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff.). Werden gestützt auf § 338a PBG raumplanungsrechtliche Festlegungen an- gefochten, sei es durch den Eigentümer einer von der Festlegung erfassten Parzelle, sei es durch einen Dritten (Nachbarn), entsprechen die Legitimati- onsvoraussetzungen grundsätzlich den vorstehend dargelegten für die An- fechtung von baurechtlichen Entscheiden. Dies mit dem Unterschied, dass das Interesse des Rekurrenten nicht zwingend aktuell sein muss. So kann bei Nachbarrekursen gegen Ein- oder Aufzonungen die Legitimation nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, die Beeinträchtigung trete erst später mit der Ausschöpfung der neuen oder erweiterten Baubefugnisse ein (Bertschi, § 21 Rz. 69). Zudem kann, je nach Geltungsbereich bzw. Auswir- kungen der angefochtenen raumplanerischen Anordnung, eine Vielzahl von Grundstücken bzw. Personen betroffen sein, ohne dass diese deswegen als

– nicht legitimierte – Allgemeinheit zu betrachten wären (Bertschi, § 21 Rz. 14). R4.2021.00163 Seite 6

2.3. Im Verfahren G.-Nr. R4.2021.00163 ist die Rekurrentin 1 Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 5, welches von der Umzonung von der Landwirt- schaftszone in die Erholungszone unmittelbar betroffen ist. Sie ist daher zum Rekurs ohne Weiteres legitimiert. Gleiches gilt für den Rekurrenten im Ver- fahren G.-Nr. R4.2021.00164, der als Pächter dieses Grundstücks eine Be- einträchtigung u.a. der Erschliessung geltend macht. Die Rekurrentin 2 im Verfahren G.-Nr. R4.2021.00163 ist Eigentümerin der Grundstücke Kat.-Nrn. 1 und 2 mit den darauf befindlichen Wohnliegen- schaften G.-Strasse […]. Die fragliche Erholungszone reicht bis auf ca. 100 m an diese Grundstücke heran. Aufgrund der räumliche Nähe ist die Rekurrentin 2 von der Teilrevision der BZO ebenfalls unmittelbar betroffen (betr. Nachweis des Pachtverhältnisses s. act. 12.1, R4.2021.000164). Die Rekurrentin 3 im Verfahren G.-Nr. R4.2021.00163 wohnt an der H.- Strasse […] in Regensdorf (Parzelle Kat.-Nr. 3). Die streitbetroffene Erho- lungszone reicht im Süden bis ca. 640 m an diese Liegenschaft heran und ist im Übrigen noch weiter davon entfernt. Es wird geltend gemacht, es be- stehe aufgrund der Hanglage eine direkte Sichtverbindung und bei West- windlage werde der Lärm der geplanten Anlage in das Wohnquartier getra- gen. Der Anlagelärm werde deutlich wahrnehmbar sein. Zudem werde die Aussicht stark beeinträchtigt, zumal anstelle der bisher ruhigen landwirt- schaftlichen Nutzung eine intensive Freizeitnutzung mit starkem Publikums- verkehr trete. Das vom Gesetz verlangte schutzwürdige Interesse (Anfech- tungsinteresse) setzt voraus, dass die Rekurrentin mit der Gutheissung des Rechtsmittels einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon vor, wenn irgendwelche ne- gativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objekti- vierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine be- sondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen Rechtsschutz. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit impliziert, dass nicht je- des beliebige Interesse anzuerkennen ist. Ob ein Interesse schutzwürdig ist, ergibt sich aus seiner rechtlichen Würdigung. Nicht jeder noch so geringfü- gige Nachteil oder jedes beliebige Interesse vermag ein schutzwürdiges In- teresse zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn R4.2021.00163 Seite 7

sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissi- onen betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage her- vorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Recht- sprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegen- schaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösse- ren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Ge- gebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings wurde stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abge- stellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGr 1C_11/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 1.5). Vorliegend ist aufgrund der grossen Distanz bei objektiver Betrach- tungsweise kein rechtserheblicher Nachteil durch den Anblick der geplanten Anlage auszumachen, zumal keine hochaufragenden Hochbauten geplant sind und die Bewegungen der Besucher auf dem Gelände in der Entfernung nicht als Unruhe wahrgenommen werden. Auch in Bezug auf die Lärmimmis- sionen erscheint es unwahrscheinlich, dass die geltend gemachte zeitweilige Hörbarkeit, soweit diese überhaupt gegeben ist, zu einer rechtserheblichen Betroffenheit führt, vielmehr werden die Geräusche – wenn überhaupt – im allgemeinen Umgebungslärm kaum wahrnehmbar sein. Dies ergibt sich aus den im Lärmgutachten ermittelten Lärmpegeln (act. 22.1.3.7, insbesondere Beilagen 1-4) von maximal 55 bis 60 dB(A) (Freizeitlärm) am südlichen Rand der Anlage und der aufgrund der grossen Entfernung resultierenden Pegel- verminderung (Abstandsdämpfung). Auf den Rekurs, soweit er durch die Re- kurrentin 3 erhoben wurde, ist daher nicht einzutreten. Die Rekurrierenden 4 bis 8 sind Eigentümer von Wohnungen an der G.- Strasse […] (Kat.-Nr. 4). Die Erholungszone grenzt unmittelbar an das be- treffende Grundstück und der Perimeter der geplanten Freizeitanlage reicht bis ca. 50 m an die rekurrentischen Wohngebäude heran. Aufgrund dieser Nähe ist die Betroffenheit der Rekurrierenden 4 bis 8 allein aufgrund des Sichtbezugs und der zweifellos deutlich wahrnehmbaren Lärmimmissionen offensichtlich gegeben. Entgegen der Auffassung der Gemeinde ist die Be- troffenheit durch Lärmimmissionen nicht erst dann gegeben, wenn diese un- zumutbar sind. Es genügt eine Wahrnehmbarkeit, die bei objektiver Betrach- tung als nachteilig empfunden werden kann. R4.2021.00163 Seite 8

Zusammengefasst ist auf den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R4.2021.000163, soweit er durch die Rekurrentin 3 erhoben wurde, nicht einzutreten. Im Übri- gen ist, da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Rekurse einzutreten.

3. Weitere verfahrensrechtliche Fragen 3.1. Die Rekurse beziehen sich auf dieselben planungsrechtlichen Festsetzun- gen. Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu verei- nigen. Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Aktenbe- zeichnungen auf das Verfahren G.-Nr. R4.2021.00163. 3.2. Die Rekurrentschaft 1 beantragt die Durchführung eines Augenscheins (vgl. § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. 3.3. Die Rekurrentschaft 1 verlangt, es seien ihr die von den Rekursgegnerinnen eingereichten Akten zusammen mit allfälligen Vernehmlassungen unter An- setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zuzustellen. Die be- treffenden Vernehmlassungen wurden der Rekurrentschaft 1 zur Stellung- nahme zugestellt, nicht jedoch die übrigen Akten. Das Akteneinsichtsrecht gemäss § 26a Abs. 2 VRG beinhaltet lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Anspruch auf Herausgabe von Akten be- steht nicht (VB.2008.00001 vom 2. Juli 2008, E. 3.1). Das Baurekursgericht sieht praxisgemäss, so auch im vorliegenden Verfahren, von einer Aktenzu- stellung ab. Die Rechtsvertreterin der Rekurrentschaft 1 machte am 16. No- vember 2021 von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch (s. Protokoll G.-Nr. R4.2021.000163, S. 6). R4.2021.00163 Seite 9

4. Planungsgeschichte Der Sachverhalt bzw. die Planungsgeschichte stellt sich wie folgt dar: Bestehende Erholungszone Wisacher (grün) gemäss rechtskräftigem Zonenplan. Regionaler Richtplan Furttal, Karte "Siedlung und Landschaft" mit Erholungsgebiet C (gelb) (gemäss RRB Nr. 1250/1998, vor der Gesamtüberarbeitung im Jahr 2018). Das Erholungs- gebiet deckt sich nicht mit der Erholungszone gemäss geltendem Zonenplan. Der derzeit rechtskräftige regionale Richtplan Furttal gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 16. Mai 2018 (RRB Nr. 415/2018) weist das regionale Erholungsgebiet "Sportanlagen Wisacher" mit einer Fläche von ca. 17 ha aus, die sich ab der Wiesackerstrasse ca. 300 m in Richtung Südwesten er- streckt. Ca. 70 bis 140 m weiter südwestlich verläuft die Neue Dälli- kerstrasse. R4.2021.00163 Seite 10

Rechtskräftige regionale Richtplankarte (Quelle: GIS). Gelb = Erholungsgebiet Dem zugehörigen Richtplantext (act. 7.3, Tabelle 14) ist folgendes zu ent- nehmen: "Sportanlagen bestehend, Erweiterung geplant inkl. neue Surf-an- lage und öffentlichen Mantelnutzungen (mit Nachweis der Einbettung ins Ge- samtverkehrssystem). In der nachgelagerten Nutzungsplanung soll die Ein- zonung von einer Auszonung der bestehenden kommunalen Erholungszone Leematten abhängig gemacht werden." Dieser Festsetzung ging folgendes voraus: Im Richtplantext, Nachtrag zum Beschluss der DV vom 31. März 2016, vom Vorstand der Zürcher Planungs- gruppe Furttal ZPF verabschiedet am 23. Februar 2017 zu Handen der Vor- prüfung durch den Kanton (act. 7.2), wird ausgeführt, ursprünglich habe der Vorstand der ZPF die Erweiterung des Erholungsgebietes Wisacher bis zur Neuen Dällikerstrasse für die Erweiterung der Sportanlagen vorgesehen und dies am 31. März 2016 dergestalt zu Handen der Festsetzung durch den Re- gierungsrat verabschiedet. Die in der Richtplankarte eingetragene Fläche habe sich bis zur Neuen Dällikerstrasse erstreckt. In der Folge habe das Amt für Raumentwicklung die beantragte, 10,5 ha umfassende Erweiterung man- gels Bedarfsnachweis nicht in vollem Umfang als festsetzungsfähig erachtet. In der Bereinigungssitzung mit dem Baudirektor vom 23. August 2016 sei beschlossen worden, die beantragte Erweiterung auf 4,7 ha zu reduzieren. Aufgrund der vom Verein waveup geplanten Surfanlage und der damit hin- sichtlich des Flächenbedarfs geänderten Ausgangslage werde in Wiederer- wägung des Beschlusses vom 23. August 2016 beantragt, das Erholungsge- biet über die 4,7 ha hinaus, die für eine Vielzahl von Breitensportanlagen benötigt würden, um eine weitere Fläche von rund 3 ha zu erweitern. Am R4.2021.00163 Seite 11

9. Februar 2017 habe der Vorstand der ZPF beschlossen, das Festsetzungs- verfahren zu sistieren und am 23. Februar 2017 habe er die Ergänzungsvor- lage zu Handen der öffentlichen Auflage und Vorprüfung durch den Kanton verabschiedet. Die Ausdehnung des Erholungsgebiets Wisacher gemäss der im Nachtrag dargestellten, anzupassenden Richtplankarte (angepasster An- trag) entspricht der oben gezeigten rechtskräftigen Richtplankarte (act. 7.2, S. 8). Im erläuternden Bericht zum rechtskräftigen Richtplan gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 16. Mai 2018 (act. 7.4, S. 20 ff.) ist festgehalten, für die Erweiterung der Sportanlage Wisacher (Fussball, Tennis, Beachvol- leyball, 5er Fussball, Basketball) bestehe ein Flächenbedarf von rund 4 ha (netto für die Spielfelder, d.h. ohne den erforderlichen Umschwung). Die der Erholungszone zugewiesene Parzelle zwischen der unteren und der oberen Griesstrasse (Anmerkung: Kat.-Nr. 9343) reiche mit 2 ha nicht aus. Die ur- sprünglich von der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Furttal (ZPF) beantragte Erweiterung des Erholungsgebiets um 10,5 ha sei vom Kanton auf 4,7 ha (und nicht wie ursprünglich verlangt auf 2,8 ha) redu- ziert worden. Damit könne im nachgelagerten Nutzungsplanverfahren eine flächengleiche Umlagerung der rechtskräftig eingezonten, aber ungünstig gelegenen Erholungszone Leematten erfolgen. Im Herbst 2016 habe der Verein waveup mit der Gemeinde Regensdorf Kontakt aufgenommen und über seine Absicht informiert, in Regensdorf eine Surfanlage zu erstellen. Das Anliegen des Vereins sei sowohl vom Gemeinderat Regensdorf als auch vom Vorstand der ZPF unterstützt worden. Der Vorstand der ZPF habe am

9. Februar 2017 beantragt, die Festsetzung des Regionalen Richtplans zu sistieren, bis die Delegiertenversammlung der ZPF über die hierzu erforder- liche Erweiterung des Erholungsgebiets befunden habe. Zur räumlichen bzw. flächenmässigen Ausdehnung der hernach beantragten Erweiterung äussert sich der Bericht nicht. Im Planungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) zur ange- fochtenen Teilrevision der BZO vom 9. Mai 2019 wird übereinstimmend aus- geführt, mit Beschluss des Regierungsrates vom 16. Mai 2018 sei das Erho- lungsgebiet gemäss Richtplan um 7,7 ha vergrössert worden (= 4,7 ha + 3 ha). Bei der Festsetzung des regionalen Richtplans sei jedoch eine Unklar- heit entstanden. In den Beschluss- und Auflageakten sei ein Bedarf von zu- sätzlichen 7,7 ha Erholungsgebiet ausgewiesen worden. In der festgesetzten R4.2021.00163 Seite 12

Richtplankarte sei die Erweiterung jedoch fälschlicherweise ungenau enthal- ten, indem die ausgewiesene Fläche nur rund 6 ha umfasse. Dadurch sei eine "potenziell etwas unsichere Rechtslage bezüglich der zulässigen Aus- dehnung der Erholungszone" entstanden. Diese formale Unsicherheit sei in Bereinigung. Die besagte "Bereinigung" des Erholungsgebiets Wisacher verabschiedete der Vorstand der ZPF am 21. Februar 2019. Im entsprechenden Richtplan- text und erläuternden Bericht (act. 7.6) wird ausgeführt, aufgrund des Man- gels an Sportanlagen sei in den Jahren 2012 bis 2014 die Erweiterung des bestehenden Erholungsgebiets um 10,5 ha gegen Süden hin bis zur neuen Dällikerstrasse vorgesehen gewesen. Der regionale Richtplan sei am

31. März 2016 von der Delegiertenversammlung der ZPF verabschiedet wor- den. Die in der Richtplankarte eingetragene Fläche für die Erweiterung des Erholungsgebietes Wisacher habe sich weiterhin bis zur Neuen Dälli- kerstrasse erstreckt. Hernach habe der Regierungsrat eine Fläche von ledig- lich 4,7 ha als festsetzungsfähig erachtet. Aufgrund des neu hinzugekomme- nen Projekts der Surfanlage sei in einer Ergänzungsvorlage eine Vergrösse- rung der Erholungszone (recte Erholungsgebiet) um weitere 3 ha (Erweite- rung insgesamt 7,7 ha) eingereicht und die Erweiterung der Erholungszone am 16. Mai 2018 vom Regierungsrat festgesetzt worden. In der festgesetz- ten Richtplankarte sei die Erweiterung jedoch fälschlicherweise ungenau ent- halten, indem die ausgewiesene Fläche nur rund 6 ha umfasse. In den Be- schluss- und Auflageakten sei demgegenüber ein Bedarf von zusätzlichen 7,7 ha Erholungsgebiet ausgewiesen worden. Dadurch sei eine "potenziell etwas unsichere Rechtslage bezüglich der zulässigen Ausdehnung der Er- holungszone" entstanden, die mit dem Bereinigungsantrag behoben werden solle. Am 3. Februar 2021 beschloss der Regierungsrat mit der Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Furttal die "Erweiterung" des Erholungsgebiets Wisacher gegen Süden (RRB Nr. 92/2021). Zur Begründung wird erwogen, die Fläche des im regionalen Richtplan festgelegten Erholungsgebiets Wisa- cher sei im Süden rund 2 ha kleiner als die in der kommunalen BZO festge- legte Erholungszone. Damit die für den Bau der Surfanlage notwendige Er- holungszone dem übergeordneten regionalen Richtplan entspreche, müsse das Erholungsgebiet Wisacher im regionalen Richtplan gegen Süden hin um rund 2 ha erweitert werden. R4.2021.00163 Seite 13

Regionale Richtplankarte gemäss RRB Nr. 92/2021 (nicht rechtskräftig). Gelb = Erholungs- gebiet. Mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 25. März 2019, genehmigt durch die Baudirektion am 4. August 2021, beschloss die Gemeindever- sammlung die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung. Neu soll sich die Erholungszone bis zur Neuen Dällikerstrasse erstrecken: Teilrevision kommunale Nutzungsplanung "Erholungszonen Leematten und Wisacher" (Ausschnitt Zonenplan, act. 22.1.3.1.)

5. Richtplanbedürftigkeit auf Stufe kantonaler Richtplan 5.1. Die Rekurrierenden machen zunächst unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) einen fehlenden Richtplaneintrag auf Stufe des kantonalen Richtplans und insofern einen Verstoss gegen § 16 PBG gel- tend, da dieser die betroffenen Flächen dem Landwirtschaftsgebiet zuweise. Der geplanten Surfparkanlage komme bereits aufgrund ihrer räumlichen R4.2021.00163 Seite 14

Ausdehnung von rund 6,1 ha eine kantonale Bedeutung zu. Ausserdem de- cke die geplante Anlage kein lokales oder regionales Erholungsbedürfnis ab; die Besucher würden aus der gesamten Schweiz bzw. aus dem Ausland stammen. Der Anlage komme mindestens eine überregionale Bedeutung zu. Erholungsgebiete von kantonaler Bedeutung seien aber gemäss § 23 Abs. 1 PBG im kantonalen Landschaftsplan zu bezeichnen. Nur durch einen Richt- planeintrag auf Stufe des kantonalen Richtplans hätte die angesichts der überregionalen Bedeutung des Vorhabens notwendige umfassende Stan- dortevaluation über das gesamte Kantonsgebiet auf Stufe Richtplanung ge- währleistet werden können. Zudem wäre dadurch auch die für ein Projekt dieser Art und Grösse notwendige demokratische Legitimation zumindest auf erhöhter Stufe abgestützt und könnte aus einem solchen Eintrag aufgrund der Mitwirkung des Parlaments allenfalls ein gewisses öffentliches Interesse an der Anlage abgeleitet werden. Die blosse Eintragung im regionalen Richt- plan durch den Regierungsrat vermöge ein öffentliches Interesse nicht zu belegen. Hinzu komme, dass das Vorhaben zum grössten Teil im Bereich von Frucht- folgeflächen bester Qualität zu liegen kommen solle. Dies sei nur dann zu- lässig, wenn ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Bean- spruchung dieser Flächen nicht sinnvoll erreicht werden könne (Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV). Es müsse hierfür ein starkes, überwiegendes kantona- les Interesse an einem solchen Vorhaben ausgewiesen werden, weshalb diese in der Regel im kantonalen Richtplan festgelegt werden müssten. Die geplante Anlage habe einen Einfluss auf eine Aufgabe, welche in der Ver- antwortung des Kantons und nicht der betroffenen Region liege (Art. 30 Abs. 1 RPV). Der Surfpark laufe einem wichtigen Ziel der kantonalen Raum- planung zuwider, weshalb die Anlage eines Eintrags im kantonalen Richt- plans bedurft hätte. 5.2. Die Gemeinde führt aus, für eine Freizeitanlage wie den streitbetroffenen Surf- und Freizeitpark samt Mantelnutzungen sei kein Eintrag im kantonalen Richtplan erforderlich. Massgebend sei nicht das mit einem Vorhaben ver- folgte Interesse, sondern einzig und allein die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt. Das Vorhaben verursache keine hohen und schädli- chen Umweltbelastungen. Die Freizeitanlage werde vielmehr in das Naturer- R4.2021.00163 Seite 15

lebnis eingebettet und der Flächenbedarf halte sich ohne weiteres in vertret- barem Rahmen. Den raumplanerischen Interessenabwägungen werde mit dem regionalen Richtplaneintrag vollumfänglich Rechnung getragen. Art. 8 RPG handle allein vom Richtplan im Sinne des Bundesrechts. Richt- pläne des kantonalen Rechts, namentlich Richtpläne der Regionen, blieben davon unberührt (BGE 143 II 276, E. 4.1). Das bedeute, dass dem Erforder- nis der Richtplanung auch durch einen regionalen Richtplan Rechnung ge- tragen werden könne. Daher müsse nach dem kantonalzürcherischen Recht zwischen dem Erfordernis der kantonalen und regionalen Richtplanung un- terschieden werden. Wenn für das Vorhaben nach den Mindestanforderun- gen von Art. 8 Abs. 2 RPG kein Eintrag in einem kantonalen Richtplan erfor- derlich sei, so führe das Bestehen der regionalen Richtplanung zu einer der kommunalen Nutzungsplanung vorgelagerten Interessenabwägung unter Einbindung der vom Vorhaben betroffenen Region. Nichts Anderes ergebe sich mit Blick auf den Einwand der Rekurrierenden, wonach die Einzonung von Fruchtfolgeflächen nur zulässig sei, wenn ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung dieser Flächen nicht sinnvoll erreicht werden könne (Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV). So werde mit der hier in Frage stehenden Anlage bzw. der entsprechenden Umzonung auch ein wichtiges Ziel des Kantons verfolgt, zumal damit öffent- liche Begegnungsräume geschaffen und Übergänge zur offenen Landschaft gestaltet würden. Durch die Schaffung geeigneter und attraktiver Naherho- lungsräume werde zudem auch das Gebiet der Chatzenseen als Natur- und Landschaftsschutzobjekte von kantonaler (und darüber hinaus auch interna- tionaler) Bedeutung entlastet. Ein kantonales Interesse an der Verwirkli- chung der in Frage stehenden Umzonung und der Verwirklichung der ge- planten Anlage besteht somit ohne Weiteres. Dies allein ändere indes noch nichts an der planungsrechtlichen Natur einer solchen Freizeitanlage, nota bene an den konkreten Wirkungen des Vorha- bens auf Raum und Umwelt. Diese seien wie bereits dargelegt nicht derart, dass sie einer Eintragung im kantonalen Richtplan bedürften. Mit anderen Worten sei das mit dem Vorhaben verfolgte - mitunter auch erhebliche kan- tonale - Interesse nicht mit den konkreten Auswirkungen der Anlage auf Raum und Umwelt gleichzusetzen. Einzig Letzteres sei jedoch mit Blick auf die Richtplaneintragungspflicht massgebend. R4.2021.00163 Seite 16

5.3. Die Baudirektion macht geltend, im Kanton Zürich bestünden neben dem kantonalen Richtplan (§§ 20 ff. PBG) regionale und kommunale Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasse gemäss § 30 Abs. 2 PBG die gleichen Be- standteile und ordne sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kan- tonale Richtplan. Er·könne die räumlichen und sachlichen Ziele enger um- schreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben enthalten. Ob ein Vorha- ben im kantonalen Richtplan festgelegt werde, orientiere sich neben den Auswirkungen auf Raum und Umwelt insbesondere am vorhandenen Ab- stimmungsbedarf (vgl. Einleitung kantonaler Richtplan, Stellenwert des kan- tonalen Richtplans). In räumlicher Hinsicht sei ein Eintrag im kantonalen Richtplan erforderlich, wenn das Vorhaben Auswirkungen über die Gebiets- grenzen der regionalen Richtpläne nach § 30 Abs. 1 PBG hinaus zeitige. Aus organisatorischen Gründen sei ein Richtplaneintrag im kantonalen Richtplan dann notwendig, wenn eine Standortfestlegung Schnittstellen zu anderen raumwirksamen Tätigkeiten aufweise. Ein Eintrag im kantonalen Richtplan werde ferner bei Vorhaben vorausgesetzt, die erhebliche finanzielle Res- sourcen binden würden oder deren Auswirkungen nicht sicher eingeschätzt werden könnten. Je nach Vorhaben könne sich somit die kantonale oder die regionale Planungsstufe als die geeignetere erweisen. Auch diesbezüglich sei den Planungsträgern ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Die Richt- planbedürftigkeit der Erweiterung des Erholungsgebiets für eine Surfanlage sei unbestritten. Aus diesem Grund sei eine Grundlage im regionalen Richt- plan geschaffen worden. Verkehrsintensive Einrichtungen wie beispielsweise Freizeiteinrichtungen ab einer gewissen Grösse benötigten einen Eintrag im kantonalen Richtplan. Verkehrsintensive Einrichtungen seien gemäss kantonalem Richtplan Pt. 4.5.1 a) Anlagen, die wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ord- nung und Umwelt hätten und an mindestens 100 Tagen pro Jahr mehr als 3'000 Fahrten von Personenwagen erzeugen würden. Vorliegend werde im Planungsbericht (S. 23 f.) dargelegt, dass aufgrund des prognostizierten Verkehrsaufkommens keine verkehrsintensive Einrichtung vorliege. Ferner zeitigten die übrigen vom Gesetzgeber erwähnten Vorhaben wie Entwick- lungsschwerpunkte, kantonale Arbeitsplatzgebiete oder auch die Erschlies- sung neuer Skigebiete stärkere Auswirkungen auf Raum und Umwelt und seien in einem höheren Grad abstimmungsbedürftig als die streitbetroffene R4.2021.00163 Seite 17

Surfparkanlage. Ein Richtplanvorbehalt auf Stufe der kantonalen Richtpla- nung könne aus Art. 8 Abs. 2 RPG deshalb nicht abgeleitet werden. Nach Pt. 6.5.2 des kantonalen Richtplans seien Vorhaben der Bereiche Kul- tur, Sport, Messe und Kongresswesen im kantonalen Richtplan zu verzeich- nen, wenn sie von erheblichem Interesse für den Kanton seien, sich im Ei- gentum des Kantons befänden, zu einem erheblichen Anteil vom Kanton fi- nanziert würden oder einer Abstimmung mit dem Bund oder mit anderen Kantonen bedürften. Die Surfanlage entspreche diesen Kriterien nicht. Das Erholungsgebiet sei sodann nicht von kantonaler Bedeutung im Sinne von § 23 Abs. 1 lit. c PBG. Der Erholungsnutzung im Gebiet Wisacher komme regionale Bedeutung zu, weshalb eine Festlegung im regionalen Richtplan hinreichend sei. Der regionale Richtplan Furttal bestätige in Pt. 3.5.2 weiter, dass im Furttal keine Erholungsgebiete von kantonaler Be- deutung festgelegt seien. Dennoch bestehe in der Region Furttal ein wesent- liches öffentliches Interesse an Erholungsanlagen. Gemäss dem regionalen Richtplan dokumentiere der Richtplaneintrag eine Standortgebundenheit von Bauten und Anlagen zur Erholungsnutzung. Ein Eintrag im regionalen Richt- plan basiere grundsätzlich auf einer sorgfältigen Standortevaluation und ent- spreche dem geeignetsten aller geprüften Standorte. Der Eintrag im regio- nalen Richtplan bilde damit ein zentrales Element bei der Interessenabwä- gung. Gemäss Art. 30 Abs. 1bis RPV dürften Fruchtfolgeflächen eingezont wer- den, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Be- anspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden könne (lit. a). Es sei indes nicht näher definiert, welche kantonalen Ziele damit ge- meint seien. Von einem überwiegenden kantonalen Interesse sei sicher dann auszugehen, wenn das Vorhaben im kantonalen Richtplan festgesetzt sei. Allerdings könne daraus nicht ein kantonaler Richtplanvorbehalt für alle Vor- haben im Bereich von Fruchtfolgeflächen abgeleitet werden. Das Zurverfügungstellen von ausreichend Sportanlagen in den Regionen sei ein wichtiges öffentliches Ziel (vgl.§§ 26 lit. f in Verbindung mit 30 Abs. 2 PBG). Dies bestätige sich auch in den Gestaltungsgrundsätzen der Richtplanung gemäss § 18 Abs. 2 lit. m PBG. Ferner bezeichne Art. 3 Abs. 4 R4.2021.00163 Seite 18

Bst. b RPG Freizeitanlagen als öffentliche oder im öffentlichen Interesse lie- gende Bauten und Anlagen. Nicht jedes Vorhaben bedürfe aber eines Ein- trags im kantonalen Richtplan. Dennoch würden die Ziele der Erholungszo- nen, die mittels regionaler Richtplanung koordiniert werden, als wichtig er- achtet. 5.4.1. Den Trägern raumwirksamer Aufgaben obliegen lediglich die "nötigen" Pla- nungen (Art. 2 Abs. 1 RPG). Damit steht die Planungspflicht unter dem Vor- behalt der Verhältnismässigkeit, sowohl was den Grundsatz der Planung als auch was ihr Ausmass angeht. Eine Planung kann unterbleiben, wenn und soweit eine zielgerichtete und allseitig abgestimmte Erfüllung der raumwirk- samen Aufgabe auch ohne sie möglich bleibt. Der Abstimmungsnachweis ist dann aber im Einzelfall zu erbringen. Umgekehrt muss eine Planung an die Hand genommen werden, sobald das Lösungspotenzial eines einfachen Be- willigungsverfahrens überanstrengt würde (Pierre Tschannen in: Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen [Hrsg.], Pra- xiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich etc. 2019, Art. 2 N. 22). Besondere Richtpläne des kantonalen Rechts wie namentlich auch regionale Richtpläne dürfen nicht dahin führen, dass der kantonale Richtplan nach Art. 6 ff. RPG den bundesrechtlichen Anforderun- gen zu Inhalt, Gliederung und Form nicht mehr genügt. Insbesondere wäre es unzulässig, den kantonalen Richtplan unter Hinweis auf besondere Richt- pläne um seinen bundesrechtlichen Pflichtinhalt zu bringen (Tschannen, Art. 2 N. 45; Alain Griffel, Raum-planungs- und Baurecht in a nutshell, 4. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2021, S. 41 ff.). Dies bestätigt sich auch durch die Grundsätze, die eine Delegation vorsehen. Eine gezielte Delegation einzel- ner ausgewählter Umsetzungsaufgaben an die regionalen Richtpläne ist le- diglich unter strengen Voraussetzungen möglich. Insbesondere muss der Kanton einen klar formulierten Auftrag erteilen und verbindliche und präzise materielle und wo nötig auch räumliche Vorgaben machen. Für die Vorhaben gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG sind überdies die bestehenden Vorgaben der ent- sprechenden Spezialgesetzgebung betreffend Behandlung im kantonalem Richtplan und die Empfehlungen des Bundes zu beachten (vgl. ARE, Ergän- zung des Leitfadens Richtplanung vom März 2014, S. 6 f.). Eine solche De- legation ist jedoch vorliegend nicht gegeben und wurde auch nicht geltend gemacht. Sollte ein Projekt solche gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, dass es gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG zum Mindestinhalt der R4.2021.00163 Seite 19

Richtpläne gehört, ist dafür infolgedessen ein Eintrag im kantonalen Richt- plan erforderlich. Gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt liegen vor, sobald angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Vorhabens eine vorgängige umfassende Interessenabwägung notwendig erscheint, die nur durch den Prozess der Richtplanung garantiert werden kann. Die Schwelle zum Richtplanvorbehalt überschreiten insbesondere Vorhaben, welche ausgedehnte Flächen beanspruchen, bedeutenden Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons zeitigen, erhebliche Ver- kehrsströme erzeugen, grosse Kulturlandverluste sowie hohe Umwelt-, Na- tur- und Landschaftsbelastungen verursachen oder sich erheblich auf den Untergrund auswirken. Solche Vorhaben ziehen typischerweise auch einen hohen Zusammenarbeits- und Abstimmungsbedarf im Kanton selbst, mit Nachbarkantonen oder dem Bund nach sich. Zu diesen Vorhaben zählen

u. a. Entwicklungsschwerpunkte, strategische Arbeitszonen, verkehrs- und publikumsintensive Einrichtungen, überörtliche Verkehrsinfrastrukturen, grössere Golfplätze und sonstige Sportzentren etc. (Tschannen, Art. 8 N. 24; BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 2.4; VB.2020.00876 vom 3. Juni 2021, E. 4.3.2; VB.2020.00080 und VB.2020.00079 vom 9. Dezember 2021, E. 2.2.1, mit Hinweisen; s. auch VB.2020.00876 vom 3. Juni 2021, E. 4.3.1). Nach Pt. 6.5.2 des kantonalen Richtplans des Kantons Zürich sind Vorhaben der Bereiche Kultur, Sport, Messe und Kongresswesen im kantonalen Richt- plan zu verzeichnen, wenn sie von erheblichem Interesse für den Kanton sind, sich im Eigentum des Kantons befinden, zu einem erheblichen Anteil vom Kanton finanziert werden oder einer Abstimmung mit dem Bund oder mit anderen Kantonen bedürfen. Die Regionen erarbeiten in enger Zusam- menarbeit Grundlagen für die Planung von Bauten und Anlagen in den Be- reichen Kultur, Sport, Messe und Kongresswesen. Sie bezeichnen in den regionalen Richtplänen die regional bedeutsamen Bauten und Anlagen und beachten bei der Planung die Zielsetzungen des Richtplans gemäss Pt. 6.1. Sie sichern die Koordination mit dem Kanton, den Gemeinden und den um- liegenden Regionen (kantonaler Richtplan, Pt. 6.5.3. lit. b). 5.4.2. Als verkehrsintensive Einrichtungen gelten im Grundsatz Einzelobjekte und Anlagen mit räumlich oder erschliessungstechnisch zusammenhängenden Gebäuden, die wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und R4.2021.00163 Seite 20

die Umwelt haben und an mindestens 100 Tagen pro Jahr mehr als 3'000 Fahrten (Summe der Zu- und Wegfahrten) von Personenwagen erzeu- gen (kantonaler Richtplan, Pt. 4.5.1. lit. a). Gemäss Planungsbericht (S. 24 f.) ist für die Surfanlage und die zusätzliche Sportinfrastruktur mit jährlich 225'000 Besuchern zu rechnen, durchschnitt- lich sind es 750 Personen pro Tag, an Spitzentagen bis zu 2'500. Mit einem Mobilitätskonzept muss sichergestellt werden, dass der Anteil der mit dem ÖV anreisenden Nutzer mindestens 50 % beträgt (Planungsbericht S. 23, Art. 8.2 BZO). Dies ergibt an Spitzentagen bis zu 2'500 und damit weniger als 3'000 Fahrten mit Personenwagen. Ausserdem wird die Zahl von 100 Spitzentagen pro Jahr offensichtlich nicht erreicht. Damit handelt es sich nicht um eine verkehrsintensive Einrichtung im Sinne des Richtplans. 5.4.3. Surfen ist seit dem Jahr 2020 eine olympische Disziplin. Nach Angaben der Swiss Surfing Association SSA soll die Schweiz rund 45'000 aktive Surferin- nen und Surfer zählen (act. 20.3; waveriding.ch, besucht am 23. März 2022). In der Statistik der im Kanton Zürich betriebenen Sportarten erscheint (Wel- len-)Surfen nicht unter den 57 aufgeführten Sportarten (Sportamt des Kan- tons Zürich, Studie über das Sportverhalten und die Sportbedürfnisse der Zürcher Bevölkerung, Zürich, Oktober 2020, Tab. 4.2, www.zh.ch, besucht am 23. März 2022). Gemäss der Zürcher Planungsgruppe Furttal ZPF unter- stützt der Akademische Sportverband Zürich ASVZ das streitbetroffene Pro- jekt und plant, in Regensdorf ein Kurs- und Trainingsangebot zu schaffen. Der zuständige Regierungsrat Mario Fehr habe deshalb in einer schriftlichen Absichtserklärung einen Beitrag von Fr. 4,5 Mio. aus dem Sportfonds in Aus- sicht gestellt (act. 20.3, Ziff. 2); die Gesamtkosten werden auf Fr. 56 Mio. ge- schätzt. Eine vergleichbare Surfanlage mit rollenden Wellen existiert in der Schweiz nur noch in Sion (VS; www.alaiabay.ch). Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass auch Personen von ausserhalb des Kantons Zürich die An- lage nutzen werden. Es ist sogar von einer internationalen Bedeutung als Trainingsort für Athleten aus zahlreichen Ländern die Rede (act. 22.1.4.2., Ziff. 2.1). Weiter hat das kantonale Sportamt die (bestehende) Sportanlage Wisacher als eines von elf polysportiven Zentren in das kantonale Sportan- lagenkonzept (KASAK) aufgenommen, wobei die Surfanlage damals noch R4.2021.00163 Seite 21

kein Thema war (act. 22.1.10; s. KASAK-Katalog 2018 auf www.zh.ch, be- sucht am 23. März 2022). Der KASAK-Katalog enthält kantonal und regional bedeutende Sportanlagen. Es ist somit festzuhalten, dass die Sportart nur von sehr wenigen Menschen im Kanton ausgeübt wird und nichts darauf hindeutet, dass Surfen im Kanton Zürich von der öffentlichen Hand speziell gefördert werden soll. Wellenreiten (Surfen) wird im Meer betrieben. Im Binnenland Schweiz fehlen die natürli- chen Grundlagen für diesen Outdoor-Sport; hier kann nur auf stehenden Flusswellen, etwa in Thun und Bremgarten, und in drei Surfanlagen (in Zü- rich, Ebikon und Sion) gesurft werden (www.waveriding.ch, besucht am

23. März 2022). Das Fehlen einer Surfanlage wird im KASAK, im Unter- schied zu anderen Anlagetypen, nicht als Manko aufgeführt (s. KASAK, S. 18 f.). Ein allfälliger Beitrag aus dem Sportfonds könnte nicht als erhebli- cher durch den Kanton finanzierten Anteil gelten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Surfanlagen im Allgemeinen und der vorliegend in Frage stehen- den Anlage im Besonderen aus Sicht des Kantons Zürich keine erhebliche Bedeutung als Sportinfrastruktur zukommt. Insofern besteht kein raumplane- rischer Abstimmungsbedarf auf kantonaler Ebene. Auch die Gesamtbetrach- tung der Anlage mit den weiteren im Wisacher geplanten Sportanlagen, na- mentlich dem Schwimmbecken, führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Anlagen sind von regionaler Bedeutung, auch als Teil der Sportanlage Wisa- cher in ihrer Funktion als eines von elf polysportiven Zentren im Kanton Zü- rich (s. KASAK, S. 14 f.). Keines von diesen ist im kantonalen Richtplan auf- geführt. 5.4.4. Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolge- flächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV). Diese Bestimmung zielt auf die Interes- senabwägung bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Hingegen ist nicht jede flächenmässig noch so geringe Einzonung, mit der auch aus kan- tonaler Sicht ein wichtiges Ziel verfolgt wird, auch aus raumplanerischer Sicht von erheblicher Bedeutung für den Kanton oder bedarf aus anderen Gründen einer Grundlage im kantonalen Richtplan. Nicht jede Beanspruchung von R4.2021.00163 Seite 22

Fruchtfolgeflächen setzt daher eine Grundlage im kantonalen Richtplan vo- raus; diesbezüglich gilt kein genereller Richtplanvorbehalt. Der vorliegend in Frage stehende Verlust an Fruchtfolgeflächen ist mit min- destens ca. 5,4 ha (s. E. 8.3.) zwar sehr erheblich, überschreitet aber nicht ein Mass, bei dem der Verzicht auf die Eintragung im kantonalen Richtplan und die Berücksichtigung bloss im regionalen Richtplan nicht mehr im Er- messen der Planungsträger liegen würde. Die für die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen nötige Interessenabwägung kann auch auf den unteren Planungsstufen erfolgen, ebenso die Sicherstellung der Flächenkompensa- tion. 5.4.5. Die Anlage wird aufgrund ihrer grossflächigen Ausdehnung am Siedlungs- rand in der Landschaft prägnant in Erscheinung treten. Zu dieser Auswirkung auf die Landschaft hinzu kommen die Auswirkungen auf die Umwelt auf- grund des Verkehrsaufkommens (Lärm, Luftschadstoffe) und des Betriebs der Anlage selbst (Lärm- und Lichtimmissionen, Energie- und Wasserver- brauch; s. Bericht über die Umweltauswirkungen, act. 22.1.3.5). Die Belas- tung der Landschaft und der Umwelt ist aber nicht derart hoch, dass eine Abstimmung auf kantonaler Ebene zwingend erschiene. Um eine verkehrs- intensive Einrichtung im Sinne des kantonalen Richtplans handelt es sich wie ausgeführt nicht. Das Vorhaben untersteht auch nicht der UVP-Pflicht. 5.4.6. Im Ergebnis zeitigt die geplante Anlage nicht derart weitreichende Auswir- kungen, die eine vorgängige umfassende Interessenabwägung notwendig erscheinen liesse, die nur durch den Prozess der Richtplanung auf kantona- ler Ebene garantiert werden könnte. Die Rekurse sind daher in diesem Punkt abzuweisen.

6. Rechtmässigkeit des regionalen Richtplans gemäss RRB Nr. 92/2021 (nicht rechtskräftig) 6.1. Die Rekurrentschaft 1 macht weiter geltend, die nachträgliche Erweiterung des Erholungsgebiets im regionalen Richtplan sei unrechtmässig. Entgegen der Darstellung im erläuternden Bericht zum regionalen Richtplan vom R4.2021.00163 Seite 23

21. Februar 2019 habe es sich bei der deutlich von der neuen Dällikerstrasse abgesetzten Festlegung des Erholungsgebiets mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Mai 2018 keineswegs um ein Versehen gehandelt. Die Festlegung habe klar dem Antrag der Planungsgruppe entsprochen. Noch im Oktober 2018 sei man zudem davon ausgegangen, dass das Surfparkprojekt deutlich nördlich von der neuen Dällikerstrasse zu liegen komme, weshalb diese Festlegung auch ohne Weiteres dem Projekt entsprochen hätte. Erst nachträglich sei das Projekt vergrössert und bis an die neue Dälli- kerstrasse verschoben worden. Damit seien rund 2 ha zusätzliche Fruchtfol- geflächen ohne jegliche Begründung des hieran bestehenden öffentlichen Interesses und ohne jegliche Abwägung mit den dieser Erweiterung entge- genstehenden Interessen dem Erholungsgebiet zugewiesen worden. Der Kanton selber habe noch in seinem Vorprüfungsbericht vom 12. März 2019 eine Verkleinerung der Erholungszone auf den Umfang der Fläche des Er- holungsgebiets gemäss regionalem Richtplan 2018 verlangt. Ohne jegliche inhaltliche Begründung habe der Kanton dann allerdings die Erweiterung mit RRB Nr. 92/2021 festgesetzt. Dieser Erweiterung fehle jegliche raumpla- nungsrechtliche Grundlage. 6.2. Die Gemeinde führt aus, gemäss Protokoll vom 29. Oktober 2020 der Berei- nigungssitzung ZPF mit dem Baudirektor (act. 22.1.1.4) liege der Festset- zung des Erholungsgebietes Wisacher ein plangraphisches Missverständnis zu Grunde. Bereits in der Weisung zuhanden der Gemeindeversammlung vom 25. März 2019 (act. 22.1.4.2.) sei dazu klargestellt worden, dass die De- legiertenversammlung der Planungsgruppe Furttal der Erweiterung des Er- holungsgebiets Wisacher um insgesamt 7,7 ha zugestimmt habe. Im Rah- men des Genehmigungsverfahrens habe sich der Kanton zu dieser Erweite- rung positiv geäussert. Im Beschluss des Regierungsrates vom 16. Mai 2018 sei keine Abweichung zum Antrag der ZPF auf Erweiterung der Erholungs- zone um 7,7 ha aufgeführt. Einzig im festgesetzten Richtplaneintrag sei fälschlicherweise eine ungenaue Fläche von lediglich rund 6 ha ausgeschie- den. Dieses Versehen sei mit RRB Nr. 92/2021 berichtigt worden. 6.3. Die Baudirektion macht geltend, im Rahmen der Gesamtrevision des regio- nalen Richtplans Furttal (RRB Nr. 415/2018 vom 16. Mai 2018) sei im Gebiet R4.2021.00163 Seite 24

Wisacher das bestehende Erholungsgebiet um rund 4,7 ha erweitert worden. Davon seien 3 ha für die Surfanlage und weitere Nutzungen gemäss Be- darfsnachweis vorgesehen gewesen. In der Teilrevision des regionalen Richtplans von 2018 (recte Teilrevision 2019; RRB Nr. 92/2021 vom 3. Feb- ruar 2021) seien zusätzliche rund 1,9 ha neu dem Erholungsgebiet zugewie- sen worden. Die nachträgliche Erweiterung um rund 1,9 ha sei damit begrün- det worden, dass die 7,5 ha zusätzlichen Erholungsgebiets nicht ab den be- reits bestehenden Erholungszonen, sondern ab der Grenze des Erholungs- gebiets Wisacher gemäss altem Richtplan eingetragen worden seien. Dies habe die Baudirektion als nachvollziehbar und plausibel erachtet. 6.4. Die Rekurrentschaft 1 repliziert, die genannten Flächen (4,7 ha und 1,9 ha) würden einer Erweiterung des Erholungsgebiets um 6,6 ha und nicht um 7,7 ha entsprechen. Tatsächlich sei das Erholungsgebiet Wisacher mit RRB Nr. 415/2018 um 7,7 ha erweitert worden. Bestätigt werde immerhin, dass auf Stufe Richtplanung für die Surfanlage und weitere Nutzungen ef- fektiv nur 3 ha ausgeschieden worden seien, diese aber gemäss der festge- setzten Nutzungsplanung nunmehr eine Fläche von 6,1 ha einnehmen wür- den. Die für den Breitensport erfolgte Erweiterung des Erholungsgebiets um 4,7 ha werde zu einem erheblichen Teil dem Surfpark zugeschlagen und stehe für den Breitensport nicht mehr zur Verfügung. Bei der Festsetzung des Ausmasses des Erholungsgebiets Wisacher mit RRB 415/2018 vom 16. Mai 2018 handle es sich nicht um einen Irrtum. Wenn die Rekursgegnerin 1 festhalte, dass im Beschluss des Regierungsrates vom

16. Mai 2018 keine Abweichung zum Antrag der ZPF auf Erweiterung der Erholungszone um 7,7 ha aufgeführt sei, so sei vorab klarzustellen, dass es bei diesem Antrag nicht um die Erweiterung der Erholungszone, sondern des Erholungsgebiets gegangen sei. Der Regierungsrat habe dem Antrag auf Er- weiterung des Erholungsgebiets um 7,7 ha entsprochen. Ursprünglich sei das Erholungsgebiet Wisacher für die Bedürfnisse des Brei- tensports um 4,7 ha erweitert worden. Davon hätten 2 ha effektiv bereits in der Erholungszone gelegen. Weil innerhalb dieser Erholungszone indes noch eine Reserve von 2 ha bestanden habe, habe sich eine weitergehende Ausdehnung des Erholungsgebiets als nicht notwendig erwiesen. Für die Surfanlage hätten zusätzlich 3 ha Erholungsgebiet ausgeschieden werden R4.2021.00163 Seite 25

sollen. Man sei also davon ausgegangen, dass mit den 4,5 ha Erholungsge- biet für den Breitensport (wovon 2 ha bereits in der Erholungszone) und den 3 ha Erholungsgebiet für den Surfpark (total 7,7 ha ab der bestehenden Grenze des Erholungsgebiets) der ausgewiesene Flächenbedarf gedeckt sei. Entsprechend sei das Erholungsgebiet festgelegt worden. Es treffe nicht zu, dass die rechtskräftig der Erholungszone zugewiesenen Flächen heute bereits für die Erholungsnutzung genutzt würden. Die Parzelle Kat.-Nr. 9343 im Halte von rund 2,3 ha werde heute noch landwirtschaftlich genutzt. Die nachträgliche Konstruktion eines Irrtums sei unglaubwürdig. Hätten die 7,7 ha tatsächlich ab der bestehenden Grenze der Erholungszone gemessen werden sollen, dann hätte ein Flächenbedarf von 9,7 ha für Breitensport und Surfpark ausgewiesen werden müssen, denn es bestünden 2 ha Reserve in der bestehenden Erholungszone. Tatsächlich verhalte es sich so, dass das Surfparkprojekt ursprünglich im ge- mäss RRB 415/2018 erweiterten Erholungsgebiet habe angeordnet werden können, sich dies aber aufgrund einer späteren Projektanpassung als un- möglich erwiesen habe, weil mit der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 5 keine Einigung habe gefunden werden können. Entgegen der Darstellung in diesem Aktenstück habe sich aber nachträglich die Annahme, dass die Aus- dehnung der Erholungszone über das Erholungsgebiet hinaus im Anord- nungsspielraum liege, als unzutreffend herausgestellt, weshalb es zur zu- sätzlichen Ausdehnung des Erholungsgebiets gekommen sei. Diese Aus- dehnung, welche 2 ha Fruchtfolgeflächen bester Qualität betreffe, entbehre jeglicher raumplanungsrechtlichen Grundlage. 6.5.1. Die angefochtene Änderung des Zonenplans bezüglich der Erholungszone Wisacher erfolgte unter Vorbehalt der erforderlichen Festsetzungsunterla- gen des Erholungsgebiets Wisacher im regionalen Richtplan (Ziff. 3.2. des angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschlusses). Die Anpassung des regionalen Richtplans wurde mit RRB Nr. 92/2021 beschlossen, ist aber noch nicht rechtskräftig (www.zpf.ch, besucht am 23. März 2022). R4.2021.00163 Seite 26

Im Rahmen der Gesamtrevision des regionalen Richtplans Furttal beantragte die ZPF ursprünglich eine Erweiterung des Erholungsgebiets Wisacher um 10,5 ha (s. die Ausführungen unter E. 4.). Dabei ging sie offensichtlich vom damals bestehenden Erholungsgebiet aus, dessen südliche Grenze im Ab- stand von ca. 50 m parallel zur nördlich gelegenen Wiesackerstrasse verlief: Reg. Richtplan Furttal, Karte gem. RRB Nr. 1250/1998 Gegen Süden hin sollte sich das erweiterte Erholungsgebiet gemäss Vorla- gen der ZPF in den Jahren 2014 und 2015 bis an die Neue Dällikerstrasse erstrecken (s. act. 7.5, S. 3 f.). Diese Ausdehnung entspricht denn auch einer Erweiterung der Fläche um 10,5 ha. Begründet wurde der entsprechende Bedarf mit der Erweiterung der Sportanlage Wisacher, namentlich für fol- gende Nutzungen: Tennis-Leistungszentrum (4 Hallen- und 4 Aussen- plätze), 4 Fussballplätze, 5 Beachvolleyballfelder, 3 5er-Fussballfelder und 3 Basketballfelder (s. act. 7.5, S. 4 und act. 7.4, S. 19 [R4.2021.00164]). Da- raus ermittelte das Amt für Raumentwicklung einen Bedarf von lediglich 4 ha. Davon könnten 2 ha in der bestehenden Erholungszone platziert werden, womit der zusätzliche Bedarf für die Erweiterung des Erholungsgebiets noch 2 ha betrage (act. 7.5, S. 4; die Erholungszone reichte im Süden ca. 80 m über das Erholungsgebiet hinaus). Hinzu komme ein Flächenbedarf für Zu- schauertribünen, Garderoben, Parkierung sowie Manövrier- und Erschlies- sungsflächen von ungefähr 0,5 ha, insgesamt somit 2,5 ha. An der Bereini- gungssitzung vom 23. August 2016 mit dem Baudirektor wurde beschlossen, die Erweiterung des Erholungsgebiets auf 4,7 ha zu reduzieren. Im Gegen- zug solle die entsprechende Fläche von 4,7 ha der Erholungszone Leemat- ten ausgezont werden. Damit ergab sich folgender Antrag des ZPF-Vorstandes vom 23. Februar 2017 an den Regierungsrat (act. 7.5, S. 8, Abb. 1): R4.2021.00163 Seite 27

Antrag der ZPF auf Erweiterung des Erholungsgebiets um 4,7 ha. Die obige Ausdehnung des Erholungsgebiets entspricht einer Fläche von 4,7 ha ab der damals bestehenden Grenze des Erholungsgebiets. In der Folge beantragte die ZPF dem Baudirektor in Wiedererwägung des Beschlusses vom 23. August 2016 über die 4,7 ha hinaus eine weitere Flä- che von rund 3 ha für die Erstellung der Surfanlage (Wellensee mit Mantel- nutzungen wie Surfshop, Surfschule, Gastronomie usw.). Die angepasste Karte präsentierte sich wie folgt (act. 7.5, S 8, Abb. 1): Antrag der ZPF auf Erweiterung des Erholungsgebiets um 7,7 ha. So festgesetzt mit Be- schluss des Regierungsrats vom 16. Mai 2018 (RRB Nr. 415/2018). Die obige Ausdehnung des Erholungsgebiets entspricht einer Fläche von 7,7 ha ab der damals bestehenden Grenze des Erholungsgebiets. Bis dahin R4.2021.00163 Seite 28

ist die Planungsgeschichte nachvollziehbar und stimmt die in den Karten dar- gestellte Erweiterung des Erholungsgebiets mit dem im Richtplantext darge- legten Bedarf überein. 6.5.2. Am 19. Juni 2019 beschloss die Delegiertenversammlung der ZPF eine "Be- reinigung" des Erholungsgebiets Wisacher. Im festgesetzten Richtplan (Karte) sei die Erweiterung des Erholungsgebiets fälschlicherweise ungenau und dadurch etwas abweichend enthalten. Die im Plan ausgewiesene Fläche umfasse rund 6 ha (anstatt 7,7 ha). Die Karte solle wie folgt angepasst wer- den (act. 7.9, S. 5): Beantragte Bereinigung der Richtplankarte. Das Erweiterungsmass von 6 ha ergibt sich, wenn ab der südlichen Grenze der Erholungszone und nicht ab der weiter nördlich verlaufenden Grenze des Erholungsgebiets gemessen wird. Im Schreiben vom 2. September 2020 an den Baudirektor (act. 22.1.1.7) führt die ZPF aus, in der Richtplanrevision 2018 sei der nachgewiesene Bedarf von 7,5 ha (recte 7,7 ha) zusätzlichen Erholungsgebietes nicht ab den heute bereits für die Erholung genutzten Flä- chen eingetragen worden (gemeint ist die Erholungszone), sondern ab der Grenze des Erholungsgebiets im alten Richtplan (s. auch Beilagen zum Pro- tokoll der Delegiertenversammlung der ZPF vom 19. Juni 2019, act. 22.1.1.6). Dies trifft zu, ist aber kein Versehen. Tatsache ist, dass der ursprünglich gel- tend gemachte Bedarf von 10,5 ha die Fläche ab der vormaligen Grenze des R4.2021.00163 Seite 29

Erholungsgebiets (ca. 50 m südlich der Wiesackerstrasse) bis zur Neuen Dällikerstrasse umfasst haben musste; die nun beantragte Fläche südlich der Erholungszone bis zur Neuen Dällikerstrasse umfasst nämlich lediglich ca. 7,9 ha. Eine Erweiterung um 10,5 ha ab der Grenze der Erholungszone hätte sich über die Neue Dällikerstrasse hinaus erstreckt. Ausserdem wurde

– wie oben festgehalten – davon ausgegangen, dass ein Teil des von 10,5 ha auf 7,7 ha reduzierten Bedarfs innerhalb der bestehenden Erholungszone abgedeckt werden kann. Von einem Fehler in der planerischen Darstellung kann daher nicht ausgegangen werden. Der Regierungsrat setzte in seinem Beschluss vom 16. Mai 2018 eine Erweiterung des Erholungsgebiets um 7,7 ha fest, was die Richtplankarte übereinstimmend darstellt. Nachdem ur- sprünglich eine Erweiterung des Erholungsgebiets um 10,5 ha beantragt worden war und sich diese Fläche in der Richtplankarte explizit bis an die Neue Dällikerstrasse erstreckt haben soll (act. 7.5, S. 3 f.), kann es nicht sein, dass sich die auf 7,7 ha reduzierte Erweiterung immer noch bis zur Neuen Dällikerstrasse erstreckt. Es hat vielmehr den Anschein, dass das Erholungsgebiet im Nachhinein des- halb gegen die Neue Dällikerstrasse hin ausgeweitet werden sollte, weil sich im Laufe der Planung der waveup Creations AG ergeben hatte, dass mit dem Besitzer der Parzelle Kat.-Nr. 5 keine Einigung gefunden werden konnte und die Surfanlage deshalb ohne Inanspruchnahme dieses Grundstücks neu an- geordnet werden musste (s. Beschluss des Gemeinderates vom 26. Novem- ber 2018, Erweiterung Erholungszone Wisacher und Auszonung Erholungs- zone Leematten, Vorprüfung, act. 22.1.2.10, S. 3 ff.). Dementsprechend ist im Beschluss des Regierungsrates vom 3. Februar 2021 (Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Furttal) nicht von einer Bereinigung die Rede, son- dern von der "Erweiterung" des Erholungsgebiets Wisacher gegen Süden (RRB-Nr. 92/2021). Zur Begründung wird erwogen, die Fläche des im regio- nalen Richtplan festgelegten Erholungsgebiets Wisacher sei im Süden rund 2 ha kleiner als die in der kommunalen BZO festgelegte Erholungszone. Da- mit die für den Bau der Surfanlage notwendige Erholungszone dem überge- ordneten regionalen Richtplan entspreche, müsse das Erholungsgebiet Wisacher im regionalen Richtplan gegen Süden hin um rund 2 ha erweitert werden. R4.2021.00163 Seite 30

Ein überarbeiteter Bedarfsnachweis für die zusätzlichen 2 ha ist nicht akten- kundig, wäre aber zu erwarten gewesen, da in der Gesamtrevision des Richt- plans von 2018 davon ausgegangen wurde, dass sich ein Teil der Erweite- rung der Sportanlage innerhalb der bestehenden Erholungszone realisieren lässt und die Erweiterung ab der alten Grenze des Erholungsgebiets bemes- sen wurde. Der Bedarf für die Erweiterung um 2 ha ist daher nicht ausgewie- sen. Darauf wird im Zusammenhang mit der Durchstossung des Landwirt- schaftsgebiets gemäss kantonalem Richtplan und der diesbezüglichen Inte- ressenabwägung zurückzukommen sein.

7. Vereinbarkeit der BZO-Teilrevision mit Art. 15 RPG 7.1. Weiter monieren die Rekurrierenden eine Verletzung von Art. 15 RPG. Ein massgeblicher Teil der vorliegenden Erholungszone werde einer baulichen Nutzung zugeführt (Surfsee und dazugehörige Gebäude mit Restaurant, La- den, Büros etc.). Diese Nutzungen könnten nicht als standortgebunden be- zeichnet werden, weshalb von der Schaffung einer Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG auszugehen sei. Selbst wenn es sich bei der Erholungszone um eine Spezialzone im Sinne von Art. 18 RPG handelte, würde deren Festset- zung im Nichtbaugebiet gemäss Praxis des Bundesamts für Raumentwick- lung unter den Einzonungsbegriff fallen, weil grössere Bauvorhaben für nicht standortgebundene Nutzungen zugelassen würden. Die Einhaltung von Art. 15 RPG werde in den Planungsunterlagen nicht erwähnt. Die Einzonung erfülle die Vorgaben von Art. 15 Abs. 4 RPG in mehrfacher Hinsicht nicht. So würden u.a. Fruchtfolgeflächen nicht als zur Überbauung geeignet gelten (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG). Die Einzonung führe zudem zu einer weitergehen- den Zerstückelung von Kulturland (Art. 15 Abs. 4 lit. c RPG). Ferner sei die Verfügbarkeit des Landes rechtlich nicht sichergestellt (Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG). Zudem würden mehrere Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) missachtet, die gemäss Art. 15 Abs. 3 RPG einzuhalten seien: Haus- hälterischer Umgang mit Boden und Trennung Baugebiet vom Nichtbauge- biet, Erhaltung von Fruchtfolgeflächen, Schonung von Wohngebieten, Archä- ologisches Schutzobjekt, sparsamer Umgang mit Energie und Wasser. Die Anforderungen für die Schaffung neuer Bauzonen i.S.v. Art. 15 RPG würden nicht erfüllt. R4.2021.00163 Seite 31

7.2. Die Freihalte- und Erholungszonen des Zürcher Rechts sind nach ihrer Zweckbestimmung keine Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG, da sie nicht primär Siedlungszwecken dienen. Sie gelten als Spezialzonen bzw. weitere Nutzungszonen gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG. Die Festlegung einer solchen Zone ausserhalb des Siedlungsgebietes ist daher bundesrechtlich nicht von vornherein unzulässig. Der Richtplan das Kantons Zürich sieht ausdrücklich vor, dass das Landwirtschaftsgebiet für öffentliche Aufgaben und andere spezielle Nutzungen durch Festlegungen in überkommunalen Richtplänen oder durch die Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen in der Nutzungsplanung "durchstossen" werden kann (s. kantonaler Richtplantext, Pt. 3.2.3 a). Im Rahmen der Ge- nehmigung solcher Planungsmassnahmen sind jedoch hohe Anforderungen an die sachgerechte Interessenabwägung zu stellen. Insbesondere ist dar- zulegen, weshalb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden können, und es sind die Anord- nungen des Sachplans Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen (vgl. BGr 1C_328/2015 vom 18. Januar 2016, E. 2.2; VB.2004.00563 vom

17. November 2005, E. 3.2; RB 1996 Nr. 70). Darauf wird im Folgenden zu- rückzukommen sein.

8. Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen, Quantifizierung, Kompen- sation 8.1. Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälte- risch genutzt wird (Art. 1 Abs. 1 RPG). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen Lebens- grundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG) und die ausreichende Versorgungsbasis des Lan- des zu sichern (Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes er- halten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG). Sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab R4.2021.00163 Seite 32

das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Na- turwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert (Art. 26 Abs. 1 RPV). Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Der Bund hat im Sachplan Fruchtfolgeflächen vom 8. Mai 2020 den Mindestumfang der Fruchtfolgefläche und deren Aufteilung auf die Kan- tone festgelegt (Art. 29 RPV). Dieser beträgt für den Kanton Zürich mindes- tens 44'400 ha (netto). Art. 30 RPV verpflichtet die Kantone dafür zu sorgen, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden (Abs. 1), und sicherzustellen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Frucht- folgeflächen dauernd erhalten bleibt (Abs. 2). Gemäss Sachplan (Grund- satz 4) müssen die Kantone sämtliche Böden mit FFF-Qualität in einem In- ventar ausweisen (vgl. Art. 28 Abs. 2 RPV). Dementsprechend wird im kantonalen Richtplantext Pt. 3.2.3. lit. a) be- stimmt, dass der Kanton Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen in einer Karte im Massstab 1:5'000 erfasst. Die Karte "Fruchtfolgeflächen" kann im GIS (maps.zh.ch) eingesehen werden; sie ist massgebend dafür, was als Fruchtfolgefläche gilt. Im kantonalen Richtplan wird weiter festgehal- ten, dass die Fruchtfolgeflächen in ihrem Gesamtumfang dauernd zu erhal- ten sind. Der Gesamtumfang der Fruchtfolgeflächen beträgt rund 44'500 ha. Werden sie beansprucht, muss grundsätzlich durch den Verursacher eine flächengleiche Aufwertung der Nutzungseignung durch Verbesserung des Bodenaufbaus eines geeigneten Gebietes erfolgen (s. Richtplantext Pt. 3.2.1. ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Kulturlandschutz und der Fruchtfolgeflächensicherung grosses Gewicht beizumessen. Dennoch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch ent- gegenstehende, höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Inte- ressen erforderlich (Art. 3 RPV). Sichergestellt sein muss zudem, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd er- halten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV). Hierzu muss ermittelt werden, in welchem Ausmass Fruchtfolgeflächen beansprucht werden und inwiefern diese im Kri- R4.2021.00163 Seite 33

senfall wieder rekultiviert werden können. Zu prüfen ist auch, ob eine Kom- pensationsmöglichkeit für Fruchtfolgeflächen besteht, die aufgrund der Inan- spruchnahme für landwirtschaftsfremde Zwecke verloren gehen; dies gilt je- denfalls, wenn der bundesrechtlich gebotene Mindestumfang an Fruchtfol- geflächen nur knapp gewährleistet oder gar unterschritten wird (BGr 1A_19/2007 vom 2. April 2008, E. 5.2). Solange der kantonale Mindes- tanteil eingehalten ist, liegt es von Bundesrechts wegen grundsätzlich im Er- messen der kantonalen Behörde, ob eine Kompensation von Fruchtfolgeflä- chen bei deren Inanspruchnahme erfolgt (BGr 1C_429/2015 vom 28. Sep- tember 2016, E. 6.3). Ende 2020 verfügte der Kanton Zürich über 44'575 ha Fruchtfolgeflächen, davon 39'451 ha vollwertige (NEK 1–5) und 5'124 ha bedingt geeignete (NEK 6) (www.zh.ch, besucht am 23. Februar 2022), die zur Hälfte ange- rechnet werden. Flächen der Bodeneignungsklasse 6 sind ausgezeichnetes Wies- und Weideland und werden bevorzugt für den Futterbau genutzt. Sie sind aber nur stark eingeschränkt für den Ackerbau tauglich, vor allem aus Gründen der Bearbeitbarkeit, Befahrbarkeit und aus Sorge um die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (vgl. Eidgenössische Forschungsanstalt für Ag- rarökologie und Landbau, Grundlagenbericht zur Bodenkartierung des Kan- tons Zürich, 1998, S. 63 f.). Insofern entsprechen diese Böden nicht den An- forderungen von Art. 26 RPV. Immerhin können sie in Krisenzeiten zumin- dest vorübergehend für den Ackerbau herangezogen werden, weshalb es nicht unzweckmässig erscheint, sie ebenfalls den Fruchtfolgeflächen zuzu- weisen, jedenfalls wenn nicht genug Böden höherer Eignungsklassen zur Verfügung stehen. Dagegen wäre es unzulässig, das kantonale Kontingent mit nur bedingt geeigneten Flächen aufzufüllen, um höherwertige Böden aus den Fruchtfolgeflächen entlassen zu können (BGr 1A_19/2007, E. 6.1). Betrachtet man nur die Flächen der NEK 1-5, so liegen die im Kanton Zürich gesicherten Fruchtfolgeflächen bereits heute unter dem im Sachplan gebo- tenen Minimum. Ob der kantonale Mindestumfang gesichert ist, hängt davon ab, inwieweit bzw. in welchem Verhältnis die Böden der NEK 6 angerechnet werden. Nach der Rechtsprechung und den Richtlinien des ALN können die Böden der NEK 6 angerechnet werden, ebenso gemäss kantonalem Richt- plan (vgl. BGr 1C_429/2015 vom 28. September 2016, E. 6.2; VB.2017.00408 vom 25. Januar 2018, E. 8.5; Richtplantext Pt. 3.2.2). Über- dies ist zu berücksichtigen, dass jeder Hektar Fruchtfolgefläche, der für eine R4.2021.00163 Seite 34

Anlage in Anspruch genommen wird, die Planungsmöglichkeiten von Kanton und Gemeinden für andere Bauten und Anlagen, die Fruchtfolgefläche be- anspruchen, entsprechend einschränkt (BGr 1A_19/2007, E. 6.2). Dass der kantonale Mindestanteil an Fruchtfolgeflächen nicht gefährdet wird, ist bereits auf Stufe Nutzungsplanung auszuweisen. Zu beantworten ist mit- hin die Grundsatzfrage, ob überhaupt an der betreffenden Stelle landwirt- schaftliches Kulturland für einen Sport- und Erholungspark in Anspruch ge- nommen werden soll und ob es genügende geeignete Kompensationsflä- chen in der Umgebung gibt. Die Prüfung der Kompensationsmöglichkeit er- folgt somit bereits auf Stufe Nutzungsplanung, während die eigentliche Kom- pensation (i.d.R. durch die Aufwertung von anthropogen veränderten Böden) im Baubewilligungsverfahren erfolgt (BGr 1C_429/2015, E. 6.3; BGr 1C_491/2011 vom 5. Juli 2012, E. 5.3 f.; BGr 1A.19/2007, E. 5.3 f.; VB.2002.0400 vom 23. Oktober 2003, E. 5.bb). 8.2. Nahezu der gesamte Perimeter der Umzonung, mithin rund 7,7 ha, und ins- besondere der Bereich der Surfanlage (Wellensee) betreffen Fruchtfolgeflä- chen (NEK 1-5, s. GIS, Karte Fruchtfolgeflächen). Gemäss Planungsbericht zur Teilrevision der BZO (act. 22.1.3.3, S. 16 f.) ist auf der Fläche des eigent- lichen Wellensees und den Nebenflächen (Gebäude, Zuschauerbereiche, Wege und übrige befestigte Flächen) eine Veränderung des Oberbodens er- forderlich und geht die Fruchtfolge-Qualität verloren. Betroffen seien 36'564 m2. Die Fläche der Böden mit Fruchtfolgequalität ausserhalb des Pe- rimeters der Surfanlage belaufe sich auf 12'483 m2. Hier stehe noch nicht fest, in welchem Umfang der Oberboden verändert werde. Im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Nutzungseignungskarte (GIS) wird im Planungsbericht zur Teilrevision der BZO einer Fläche von 9'326 m2 im Bereich der Surfan- lage (mit Erholungspark) die Qualität als Fruchtfolgefläche abgesprochen, sie eigne sich aber für eine Aufwertung. Damit verbleibe per Saldo eine Flä- che von 27'238 m2, die ausserhalb des Anlageperimeters kompensiert wer- den müsse. 8.3. Die Gesamtfläche der Surfanlage mit Erholungspark, mithin die Gesamtflä- che des Gestaltungsplans, beträgt rund 63'000 m2. Davon gelten gemäss R4.2021.00163 Seite 35

Planungsbericht zur Teilrevision der BZO 9'326 m2 nicht als Fruchtfolgeflä- che. Die von Veränderungen des Oberbodens betroffenen Flächen setzen sich zusammen aus der eigentlichen Surfanlage (30'993 m2) und sieben wei- teren kleineren Teilflächen zwischen 447 m2 und 1'317 m2 darum herum (to- tal 5'571 m2), alle im Perimeter der Surfanlage mit Erholungspark (s. Pla- nungsbericht, Abb. 8). Damit verbleibt rein rechnerisch eine Fruchtfolgeflä- che von 17'110 m2. Dabei wird aber ausser Acht gelassen, dass Standorte mit einer ungenügenden Flächengrösse selbst bei ausreichender Nutzungs- eignungsklasse (NEK) nicht FFF-fähig sind. Demgemäss gelten Flächen von weniger als 2'500 m2 oder mit einer Breite von weniger als 5 m als nicht FFF- fähig (Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Kultur: Kriterien für Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich, Oktober 2014, www.zh.ch). Daraus folgt, dass die verbleibenden Fruchtfolgeflächen nur insoweit angerechnet werden dürfen, als sie zusammenhängende Flächen im erforderlichen Mass bilden und sich, allenfalls nach ihrer Rekultivierung, für die landwirtschaftli- che Nutzung tatsächlich eignen. Die übrigen zerstückelten Flächen können nicht mehr als Fruchtfolgeflächen gelten und sind zu kompensieren. Die zu kompensierende Fläche ist deshalb grösser als ausgewiesen. Im Planungs- bericht zum öffentlichen Gestaltungsplan Surfanlage mit Erholungspark (act. 22.1.2.4, S. 21) wurde dies erkannt. Als Fruchtfolgefläche, die erhalten bleiben, werden nur noch zwei Bereiche mit rund 3'700 m2 und rund 2'600 m2 ausgewiesen. Dabei liegt der grössere dieser Bereiche dort, wo gemäss Pla- nungsbericht zur Teilrevision BZO gar keine Fruchtfolgefläche vorhanden sein soll. Hierbei handelt es sich um jene Flächen (9'326 m2), deren Qualität die Gemeinde in der Rekursvernehmlassung relativiert. Ein ansehnlicher Teil sei laut den schriftlichen Bestätigungen (act. 23.11 - 23.13) des Landwirts, der das Land bewirtschafte, sowie des amtierenden und des ehemaligen Ackerbaustellenleiters gar nicht als Fruchtfolgefläche nutzbar. In dem Zu- sammenhang sei nicht klar, weshalb das Amt für Landwirtschaft und Natur noch während des laufenden Planungsprozesses dieses Stück Land aufge- wertet habe. Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Acker- land und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen (Art. 26 Abs. 1 RPV). Dies entspricht den NEK 1-5 und für "bedingte" Frucht- folgeflächen der NEK 6. In Frage gestellt wird vorliegend die Eignung als Fruchtfolgeflächen des nördlichen Teils der Parzelle Kat.-Nr. 6 sowie der Parzellen Kat.-Nrn. 5, 7 und 8, die in der Karte "Fruchtfolgeflächen" (GIS) R4.2021.00163 Seite 36

grösstenteils als Fruchtfolgefläche (NEK 1-5) ausgewiesen werden. In der landwirtschaftlichen Nutzungseignungskarte (GIS) werden die Flächen mit der NEK 4 (getreidebetonte Fruchtfolge 2. Güte) ausgewiesen, das Beurtei- lungsjahr wird mit 2017 angegeben. Laut Gemeinde handle es sich um schlecht aufgefüllte Kiesgruben, die Gründigkeit (nutzbarer Wurzelraum) sei teilweise gering und es seien vernässte und verdichtete Stellen vorhanden. Dadurch sei das Ertragspotential eingeschränkt. Es werde darum nur Gras- wirtschaft betrieben. Eine der Auskunftspersonen schreibt bezüglich der Par- zelle Kat.-Nr. 6 (nördlicher Teil), wegen der sehr geringen Gründigkeit käme "wenn überhaupt" nur Getreidebau in Frage. Der Getreidebau, der der NEK 4 entspricht, wird somit nicht durchwegs ausgeschlossen. Die geringe Grün- digkeit wurde bei der Beurteilung der NEK erkannt und als limitierender Standortfaktor erfasst (s. GIS, Nutzungseignungskarte). Ein geringeres Er- tragsvermögen entspricht der Definition der NEK 4. Es sind somit keine stich- haltigen Gründe ersichtlich, weshalb es sich bei den in Frage stehenden Flä- chen entgegen dem kantonalen FFF-Inventar (Karte "Fruchtfolgeflächen") nicht um Fruchtfolgeflächen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 RPV handeln soll. Die Gemeinde bestreitet dies auch nicht, sondern macht nur geltend, dass "die Qualität der in Frage stehenden Fruchtfolgeflächen keineswegs unbe- stritten" sei. Es ist daher entgegen dem Planungsbericht zur Teilrevision der BZO (aber in Übereinstimmung mit dem Planungsbericht zum Gestaltungs- plan, Abb. 6, S. 21) davon auszugehen, dass es sich bei den 9'326 m2 eben- falls um Fruchtfolgeflächen handelt. Daran ändert nichts, dass die fraglichen Flächen in der kantonalen Richtplankarte (festgesetzt am 7. Juni 2021) als "übriges Landwirtschaftsgebiet" und nicht wie die übrige einzuzonende Flä- che als "Fruchtfolgefläche im Landwirtschaftsgebiet" ausgewiesen werden. Massgebend ist schon aus kartografischen Gründen und gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen die Karte Fruchtfolgeflächen (FFF-Inventar). Demge- mäss handelt es sich im Umfang von ca. 8'850 m2 um Fruchtfolgeflächen, die aber weiterhin als solche gelten können: Freizeitanlagen wie z.B. Fuss- ballplätze, können weiterhin als Fruchtfolgefläche gelten, soweit es sich um intakte Flächen ohne bauliche Veränderungen und Flächen handelt, die in- klusive erforderlicher bodenschonender Folgebewirtschaftung innerhalb ei- nes Jahres wiederhergestellt werden können. Praktisch bedeutet dies, dass der Unterboden intakt sein muss und allfällige Rekultivierungsmassnah- men nur den Oberboden betreffen dürfen (Baudirektion Kanton Zürich, Kri- terien für Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich, Oktober 2014, www.zh.ch). Entgegen den Ausführungen im Planungsbericht zur Teilrevision der BZO R4.2021.00163 Seite 37

kann auf dieser Fläche keine Kompensation stattfinden, da es sich bereits um Fruchtfolgeflächen handelt (s. dazu weiter unten). Festzuhalten ist sodann, dass im Planungsbericht zur Teilrevision der BZO wie auch im Planungsbericht zum Gestaltungsplan eine Fläche von ca. 2'829 m2 in der nordwestlichen Ecke der Parzelle Kat.-Nr. 7 fälschlicher- weise als Fruchtfolgefläche ausgewiesen wird. Damit entfällt die Beanspru- chung der betroffenen Teilfläche von 684 m2 (act. 22.1.3.3., S. 17, Abb. 8). Damit gehen innerhalb des Perimeters der Surf-/Erholungsanlage (Gestal- tungsplanperimeter) – basierend auf den Angaben im Planungsbericht zur Teilrevision der BZO – insgesamt 35'880 m2 (36'564 m2 - 684 m2) Fruchtfol- geflächen und weitere zerstückelte Flächen verloren. Die entsprechenden Angaben im Planungsbericht zum Gestaltungsplan auf Grundlage eines Richtprojekts weichen erheblich davon ab. Gemäss Abbil- dung 6 gehen im Gestaltungsplanperimeter bis auf 6'300 m2 alle Fruchtfol- geflächen, mithin 56'700 m2 verloren. An anderer Stelle im Planungsbericht zum Gestaltungsplan (S. 22) wird ausgeführt, es müssten rund 55'000 m2 Fruchtfolgeflächen kompensiert werden. Neben den Flächen, auf welchen der Oberboden effektiv verändert werde, würden weitere rund 10'000 m2 hin- zukommen, welche die Kriterien für Fruchtfolgeflächen aufgrund ihrer zu ge- ringen Grösse nicht mehr erfüllen würden. In der Summe sind dies 65'000 m2, mithin mehr als die Fläche des gesamten Gestaltungsplanperi- meters, die im Planungsbericht (S. 18) nachvollziehbar mit 63'000 m2 ange- geben wird. Richtigerweise ist aufgrund des Planungsberichts zum Gestal- tungsplan davon auszugehen, dass der Gestaltungsplanperimeter 60'171 m2 Fruchtfolgefläche umfasst (63'000 m2 - 2'829 m2), wovon 53'871 m2 (60'171 m2 - 3'700 m2 - 2'600 m2) beansprucht werden. Soweit ergibt sich, dass im Planungsbericht zur Teilrevision der BZO von einer erheblich zu ge- ringen Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen ausgegangen wird. Sodann steht bei der einzuzonenden Fläche von 12'483 m2 ausserhalb des Perime- ters der Surf-/Erholungsanlage (Parzelle Kat.-Nr. 5, NEK 4) noch nicht fest, inwieweit die künftigen Nutzungen einen Verlust von Fruchtfolgeflächen zur Folge haben werden. R4.2021.00163 Seite 38

Wie nachfolgend ausgeführt wird, stehen genügend Kompensationsflächen zur Verfügung, um die in Anspruch genommenen Fruchtfolgeflächen zu kom- pensieren und die mit der Umzonung angestrebten Nutzungen zu ermögli- chen. Insofern kann das genaue Mass der beanspruchten Fruchtfolgeflächen offenbleiben. Bei der Interessenabwägung betreffend die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets gemäss kantonalem Richtplan ist allerdings von ei- ner Beanspruchung im oberen Bereich der Bandbreite auszugehen. 8.4. Als Kompensationsmöglichkeiten werden im Planungsbericht zur Teilrevi- sion der BZO folgende Grundstücke ausgewiesen: Gebiet Steingass, Kat.-Nrn. 9 und 10 mit einer Fläche von 26'445 m2 bzw. 10'300 m2 (heute NEK 7). Dass dort eine Aufwertung (mindestens NEK 6) nicht möglich sein soll, wird nicht substantiiert bestritten. Es handelt sich zwar um einen belas- teten Standort, der weder als überwachungs- noch sanierungsbedürftig gilt (wiederaufgefüllte ehemalige Kiesgrube, s. Kataster der belasteten Stand- orte KbS). Dass sich aber auch wiederaufgefüllte ehemalige Kiesgruben als Fruchtfolgefläche eignen können, zeigen insbesondere die Fruchtfolgeflä- chen auf dem von der Einzonung betroffenen Areal, die sich ebenfalls im Bereich einer ehemaligen Kiesgrube befinden (Parzelle Kat.-Nr. 6), sowie andere Beispiele auf dem Gemeindegebiet von Regensdorf (Kat.-Nrn. 11, 12, 13, 14, 15). Gemäss "Hinweiskarte anthropogene Böden" (GIS) hat der Boden dort eine Beschaffenheit, die die Schaffung neuer Fruchtfolgeflächen "in der Regel" zulässt. Ausserdem sind laut Planungsbericht auf dem Grundstück Kat.-Nr. 15 (Eh- renhau) 4'500 m2 als Vorleistung bereits aufgewertet worden (zuvor keine Fruchtfolgefläche). Diese Fläche könne falls nötig als Kompensation ange- rechnet werden. Die Gemeinde zeigt ausserdem weitere Areale mit einer (nach Aufwertung anrechenbaren) Gesamtfläche von 42'468 m2 auf, die für die Fruchtfolgeflächenkompensation zur Verfügung stehen sollen (act. 22.1.5). Zu Recht nicht als Kompensationsfläche ausgewiesen wird das Gebiet Leematten, weil es sich bereits um Fruchtfolgeflächen handelt. Damit sind für den zu erwartenden Verlust an Fruchtfolgeflächen, der zur Erreichung des Zonenzwecks unabdingbar ist, hinreichende Kompensati- onsmöglichkeiten nachgewiesen worden. Der kantonale Mindestumfang an R4.2021.00163 Seite 39

Fruchtfolgeflächen bleibt daher erhalten. Die konkrete Kompensationspflicht wird im Baubewilligungsverfahren festzulegen sein.

9. Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets gemäss kantonalem Richtplan durch den regionalen Richtplan 9.1. Die Rekurrierenden monieren, die Voraussetzungen für die Durchstossung des kantonalen Landwirtschaftsgebiets seien nicht gegeben. Voraussetzung für die Festlegung des erweiterten Erholungsgebiets sei eine umfassende Interessenabwägung bereits auf Stufe der Richtplanung, welche insbeson- dere auch die Evaluation von Alternativen und Varianten bezüglich der Standortwahl und dabei – aufgrund des Konsums von Fruchtfolgeflächen – v.a. die Prüfung der Anordnungsmöglichkeit innerhalb des Siedlungsgebiets erfordere. Eine solche habe nicht stattgefunden. Ursprünglich sei die Erweiterung des Erholungsgebiets vorgesehen gewe- sen, um die Bedürfnisse des Breitensports (insb. Fussball und Tennis) abzu- decken, wozu das Wellensurfen nicht gezählt werden könne. Die hierfür an- gestrebte Erweiterung des Erholungsgebiets um 10,5 ha habe der Kanton mangels ausgewiesenen Bedarfs abgelehnt, dann aber aufgrund weiterer Nachweise 2,5 ha und am Ende – aufgrund der flächengleichen Auszonung des Gebiets Leematten – schliesslich 4,7 ha akzeptiert. Nachträglich sei der Verein waveup an die Gemeinde herangetreten und es sei für dessen Projekt eine Erweiterung des Erholungsgebiets um 3 ha beantragt und festgesetzt worden. (RRB Nr. 92/2021). Die nun vom Surfpark beanspruchte Fläche von 6,1 ha sei nie in den Richtplanprozess eingeflossen. Dies ergebe sich u.a. aus der Beantwortung der Einwendung zur Revision des regionalen Richt- plans vom 10. Mai 2018, wonach trotz Surfpark für die lokalen Vereine wei- terhin die Fläche, welche der Kanton für festsetzungsfähig erachte, ver- bleibe, nämlich die flächengleiche Kompensation der Auszonung Leematten, also 4,7 ha. Der Surfpark beanspruche damit Flächen, die mit den Bedürf- nissen des Breitensports begründet worden seien. Das öffentliche Interesse am Surfpark sei im erläuternden Bericht zur Richtplananpassung mit keinem Wort ausgeführt worden. Für die Begründung des öffentlichen Interesses an der Surfparkanlage reiche es nicht aus, dass die Standortgemeinde diese befürworte. Die Interessenabwägung auf Stufe Richtplanung erweise sich R4.2021.00163 Seite 40

damit bereits mangels Nachweises eines hinreichenden öffentlichen Interes- ses an der Surfparkanlage und insbesondere der hierfür effektiv beanspruch- ten Fläche als unzureichend. Anzufügen bleibe, dass mittlerweile in Sion im Kanton Wallis bereits eine Surfanlage ihre Tore geöffnet habe (www.alai- abay.ch). Angesichts der geringen Bedeutung des Surfsports für die breite Öffentlichkeit in der Schweiz sei damit das öffentliche Interesse an einer wei- teren derartigen Anlage, so ein solches überhaupt bestehe, jedenfalls erheb- lich gesunken. Eine dem Projekt angemessene Standortevaluation über mindestens das ge- samte Kantonsgebiet und nach den Kriterien gemäss Pt. 3.5.3 a) des kanto- nalen Richtplans habe auf Stufe Richtplanung nie stattgefunden. Im erläu- ternden Bericht zur Anpassung des regionalen Richtplans 2 (S. 21) werde die Prüfung von zwei Alternativstandorten innerhalb der Gemeinde Regens- dorf erwähnt, was als Standortevaluation für eine Anlage mit klar überregio- naler Bedeutung keinesfalls genüge. Es wäre zu erwarten gewesen, dass mindestens fünf bis sechs Alternativstandorte auch ausserhalb der Region evaluiert würden. Die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen hätte erfordert, dass effektiv und umfassend geprüft worden wäre, ob hierfür kein Standort ausserhalb von Fruchtfolgeflächen bzw. innerhalb des Siedlungsgebiets zur Verfügung stehe. Die Argumentation gegen die beiden Alternativstandorte Leematten und Rietli überzeugten nicht. Es werde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese weiter weg vom Bahnhof entfernt seien als der Standort Wisacher. Ein gros- ser Teil der Besucher werde jedoch mit dem MIV und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen. Auch am Standort Wisacher sei die Anbindung an den öffentlichen Verkehr schlecht, insbesondere wenn auch noch die private Surfausrüstung mitgebracht werden soll. Die beiden Alternativstandorte seien durch Bushaltestellen erschlossen. Die Gehdistanzen vom Bahnhof Regensdorf-Watt betrügen ca. 1,8 km bzw. ca. 2,2 km. Das sei zwar weiter als die Distanz zum Standort Wisacher (1,2 km), doch falle der Unterschied nicht derart gewichtig aus, um die beiden Alternativstandorte mit dieser Be- gründung im Planungsbericht klar zu verwerfen. Hingegen müssten voraus- sichtlich auch bei den beiden Alternativstandorten Fruchtfolgeflächen in An- spruch genommen werden, doch wäre nur ein geringer Anteil des besten Ackerlands der NEK 1 betroffen. Im Fall des Alternativstandorts Leematten wären zu rund zwei Dritteln nur Flächen der NEK 6 betroffen, welche nur R4.2021.00163 Seite 41

bedingt als Fruchtfolgeflächen zählen würden, und am Alternativstandort Rietli solche der NEK 4. Die Standortevaluation im Planungsbericht erweise sich daher als unzureichend und wenig überzeugend. 9.2. Die Gemeinde entgegnet, die geplante Freizeitanlage bestehe nicht nur aus einer "Surfanlage", sondern beinhalte auch ein Schwimmbecken sowie wei- tere Sportnutzungen. Daneben sei ein Gebäude mit Mantelnutzungen ge- plant. Der restliche Teil des Areals solle als Park möglichst naturnah gestaltet werden und unter anderem die Durchführung von naturpädagogischen An- geboten ermöglichen. Insgesamt würden durch das Wasserbecken der Surfanlage knapp 1,9 ha beansprucht, mithin weniger als ein Drittel der gan- zen Parkfläche von 6,1 ha und weniger als ein Viertel der gesamten Erwei- terung der Erholungszone. Mit der Freizeitanlage werde ein attraktives Naherholungsgebiet für die Be- völkerung der gesamten Region geschaffen und damit dem in der Region Furttal und insbesondere auch in der stetig wachsenden Gemeinde Regens- dorf ausgewiesenen und erheblichen Bedarf nach (weiteren) kommunalen und überkommunalen Sporteinrichtungen sowie attraktiven Freizeit- und Er- holungsräumen entsprochen. Eine umfassende Interessenabwägung habe bereits auf Stufe der Richtpla- nung im Rahmen der Gesamtrevision des regionalen Richtplans stattgefun- den (Hinweis auf den Erläuternden Bericht und Bericht zu den Einwendun- gen zum Regionalen Richtplan Region Furttal, Beschluss des Regierungsra- tes vom 16. Mai 2018, RRB Nr. 415/2018, act. 23.5, vgl. S. 20), insbesondere auch mit Blick auf die von waveup geplante Freizeitanlage inkl. Surfanlage. Diese Interessenabwägung stütze sich mitunter auf eine umfassende Stan- dortevaluation, im Rahmen welcher im gesamten Kanton Zürich insgesamt 26 verschiedene Standorte sowie innerhalb des Gemeindegebiets Regens- dorf nochmals zwei weitere Standorte für eine solche Anlage geprüft worden seien. Die Kriterien für die Standortsuche seien neben der guten Erreichbar- keit, der guten Angliederung an bestehende Sportanlagen zur Nutzung von Synergien, der geeigneten Topographie zur Vermeidung übermässiger Ge- ländeanpassungen insbesondere auch die möglichst geringe Beanspru- chung von Fruchtfolgeflächen sowie die möglichst geringe Zerschneidung R4.2021.00163 Seite 42

der Landschaft gewesen (act. 22.1.8). Im Rahmen dieser umfassenden Eva- luation habe der Standort Wisacher am besten abgeschnitten. Dies aufgrund der Anzahl Einwohner und Beschäftigen in Velo- und Fussdistanz, der Nähe zum Bahnhof, der Angrenzung ans Siedlungsgebiet und an bestehende Sportanlagen (keine weitere Zersiedelung, Nutzung von Synergien), der fla- chen Topographie, und der Kompensationsmöglichkeiten für die wegfallen- den Fruchtfolgeflächen durch die Aufwertung minderwertiger Böden in nächster Nähe. Im Nachgang zur kantonsweiten Evaluation seien innerhalb der Gemeinde Regensdorf auch noch die Standorte Leematten und Rietli geprüft worden. Der Standort Leematten (Erholungszone) liege in verkehrstechnischer Hin- sicht deutlich weiter vom Bahnhof Regensdorf entfernt als der Standort Wisa- cher. Die dortigen Böden seien – im Gegensatz zu den Böden im Wisacher

– nie anthropogen verändert worden und würden tendenziell eine bessere Fruchtfolgequalität aufweisen. Nachteilig sei zudem die etwas steilere Topo- graphie und der Standort grenze nicht an bereits heute bestehende Sportan- lagen an. Der Standort Rietli (Reservezone) wäre aus topographischer Sicht geeignet, aber verkehrstechnisch ungünstig gelegen und ebenfalls nicht angrenzend an bestehende Sportanlagen. Schliesslich bilde der Standort Rietli eine der letzten grossen Reserven des Kantons für die Arbeitsplatznutzung. Die ge- plante Freizeitanlage würde die Nutzung des Gebiets für Arbeitsplätze zu- mindest erheblich beeinträchtigen. Aus dem Vorangehenden erhelle, dass der Standort Wisacher sich für die geplante Freizeitanlage insgesamt klar am besten eigne und dass die in Frage stehende Nutzungen nicht zweckgemäss innerhalb des Siedlungsge- biets untergebracht werden könnten. Bezüglich der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen treffe es zu, dass sich ein erheblicher Teil der zur Umzonung vorgesehenen Fläche auf teils in den 1970-er Jahren unsachgemäss aufgefüllten Kiesgruben befinde. Die Flächen würden sich zwar grundsätzlich für den Ackerbau eignen, seien jedoch teil- weise aufwertungsbedürftig. Das Gebiet sei daher zumindest teilweise stau- wassergeprägt, was die entsprechende Eignung einschränke. R4.2021.00163 Seite 43

Für die geplante Anlage würden sodann nicht die gesamten Fruchtfolgeflä- chen beansprucht. Vielmehr sei man im Rahmen des Projekts bestrebt, dass möglichst grosse und zusammenhängende Flächen bestehen bleiben wür- den, auf welchen der Oberboden nicht verändert werde, namentlich bei den geplanten Ökowiesen. Insgesamt werde auf einer Fläche von rund 36'564 m2 Oberboden mit Fruchtfolge-Qualität verändert. Davon könnten rund 9'326 m2 durch Aufwertung von Boden innerhalb des Projektperimeters kompensiert werden. Somit verblieben per Saldo noch rund 27'238 m2 Fruchtfolgeflächen, welche ausserhalb des Anlagenperimeters kompensiert werden müssten. Dazu werde die Erholungszone Leematten (4,7 ha) wieder der Landwirt- schaftszone zugewiesen. In Regensdorf selbst befänden sich ausserhalb des Siedlungsgebiets zudem über 12 ha Land, die vom Kanton als anthro- pogen verändert und mit Potenzial für die Fruchtfolgeflächen-Kompensation kartiert seien. Rund 8,5 ha seien dabei für eine Aufwertung gut geeignet. Die erforderliche FFF-Kompensation lasse sich somit auf dem Gemeindegebiet von Regensdorf gut erreichen. Zusammenfassend würden die Voraussetzungen für die Durchstossung des kantonalen Landwirtschaftsgebietes insgesamt erfüllt und eine umfassende Interessenabwägung habe bereits auf Stufe der regionalen Richtplanung stattgefunden. Soweit die Rekurrierenden schliesslich vorbringen würden, dass die nun vom Surf- und Freizeitpark beanspruchte Fläche ursprünglich mit den Bedürfnis- sen des Breitensports begründet worden sei, würden sie zweierlei verken- nen: Erstens gehe aus den Erläuterungen zur Gesamtrevision des regiona- len Richtplans Region Furttal (act. 23.5) klar hervor, dass die entsprechende Interessenabwägung bereits damals mit Blick auf die von waveup geplante Freizeitanlage inkl. Surfanlage vorgenommen worden sei. Das Projekt habe einen Bestandteil der regionalen Richtplanung und der entsprechenden In- teressenabwägung gebildet. Darüber hinaus bestehe die geplante Anlage wie bereits dargelegt nicht nur aus der Surfanlage, sondern beinhalte mitun- ter auch weitere Sportanlagen. 9.3. Die Baudirektion führt aus, die Region Furttal weise einen Mangel an Sport- anlagen auf. Mit der Erweiterung der bestehenden Sportanlage Wisacher könnten die kommunalen und regionalen Bedürfnisse nach Erholungs- und R4.2021.00163 Seite 44

Sportmöglichkeiten befriedigt werden. Zusätzlich sei die Nutzung von Syner- gien mit der bestehenden Infrastruktur möglich. Der von der ZPF vorgeschla- gene Standort sei aufgrund seiner Nähe zum S-Bahnhof Regensdorf, und dem direkten Angrenzen an die bestehende Freizeit- und Sportanlage Wisa- cher aus raumplanerischer Sicht als geeignet betrachtet worden. Eine Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets durch Festlegungen in regi- onalen Richtplänen oder durch Festsetzung von Freihalte-, Erholungszonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen in der Nutzungsplanung, wie es der kantonale Richtplan in Pt. 3.2.2 vorsehe, wäre von vornherein nicht möglich, wenn für jedes Vorhaben im Bereich von Fruchtfolgeflächen ein Eintrag im kantonalen Richtplan erforderlich wäre. Das Landwirtschafts- gebiet des kantonalen Richtplans könnte bei Fruchtfolgeflächen gar nicht mehr durchstossen werden, müsste doch in jedem Fall eine Anpassung des kantonalen Richtplans erfolgen. Damit läge wiederum keine Durchstossung mehr vor. Die vom Richtplan vorgesehenen Kriterien für Durchstossungen im Bereich von Fruchtfolgeflächen wären obsolet. Deshalb könne es nicht im Sinne des kantonalen Richtplangebers gewesen sein, dass sämtliche Vor- haben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchten, eines Eintrags im kantonalen Richtplan bedürften. Mit der Festsetzung des Eintrags Nr. 2 in Tabelle 14 zu den regionalen Er- holungsgebieten habe der Regierungsrat die Auszonung der bestehenden kommunalen Erholungszone Leematten ausdrücklich als Voraussetzung für die Erweiterung der bestehenden Sportanlage Wisacher formuliert. Die Kom- pensation der durch das Vorhaben beanspruchten Fruchtfolgeflächen solle gemäss der Gemeinde Regensdorf im Gebiet Steingass erfolgen. Dieses Grundstück sei im Eigentum der Gemeinde Regensdorf. In den nachgelager- ten Verfahren könne damit sichergestellt werden, dass eine flächengleiche Aufwertung der Nutzungseignung durch Verbesserung des Bodenaufbaus erfolge. 9.4.1. Gemäss § 16 Abs. 1 PBG haben Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerecht- fertigt und untergeordneter Natur sind (Abs. 2). Dies gilt auch für regionale Richtpläne als dem kantonalen Richtplan untergeordnete Planungen. R4.2021.00163 Seite 45

Die vorliegend in Frage stehenden Erweiterungen des Erholungsgebiets Wisacher um ca. 10,5 ha (Festsetzungen vom 16. Mai 2018 und 3. Februar

2021) sind schon angesichts ihrer Fläche offensichtlich keine Abweichung von untergeordneter Natur (§ 16 Abs. 2 PBG) vom kantonalen Richtplan, demzufolge es sich um Landwirtschaftsgebiet handelt (vgl. RB 2003 Nr. 71, E. 4). Zu prüfen ist, ob eine zulässige Durchstossung von Landwirtschafts- gebiet vorliegt. Eine dahingehende akzessorische Überprüfung des regiona- len Richtplans ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren über Nutzungs- pläne zulässig, weil sich die Betroffenen Nachbarn gegen den Richtplan als solchen nicht zur Wehr setzen konnten, wie das nach zürcherischer Ordnung zutrifft (§ 19 Abs. 2 PBG; VB.2000.00199 vom 29. August 2000, E. 3a). 9.4.2. Der Erhalt von genügenden Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolgeflächen, ist ein wichtiger Grundsatz der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG; vgl. die Ausführungen unter E. 8.1.). Für die Inanspruch- nahme von Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken ist eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen er- forderlich (Art. 3 RPV). Dies setzt grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflä- chen (einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten) voraus (VB.2017.00408 vom 25. Januar 2018, E. 8.4.). Der Richtplan das Kantons Zürich sieht ausdrücklich vor, dass das Landwirt- schaftsgebiet für öffentliche Aufgaben und andere spezielle Nutzungen durch Festlegungen in überkommunalen Richtplänen oder durch die Fest- setzung von Freihaltezonen, Erholungszonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen in der Nutzungsplanung "durchstossen" werden kann. Hierfür sind die unter Pt. 3.2.3 a) genannten Kriterien zu erfüllen. Demge- mäss dürfen Fruchtfolgeflächen nur in Anspruch genommen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und grundsätzlich durch den Verursacher eine flächengleiche Aufwertung der Nutzungseignung durch Verbesserung des Bodenaufbaus eines geeigneten Gebietes erfolgt. Im Zuge der Bewilligung werden entsprechende Auflagen festgelegt. Der Kanton sorgt dafür, dass Kompensationsmassnahmen auf anthropogenen oder bereits belasteten Böden stattfinden. Der Kanton stellt eine flächende- ckende Karte der Bodenqualität zur Verfügung, die für Kompensationsmass- nahmen grundsätzlich in Frage kommende Böden mit Aufwertungspotenzial R4.2021.00163 Seite 46

aufzeigt sowie die Grundlage für die Interessensabwägung bildet. Der Kan- ton gewährleistet, dass im Rahmen der Genehmigung von Planungsmass- nahmen zur Durchstossung des Landwirtschaftsgebietes hohe Anforderun- gen an die Interessensabwägung gestellt werden. Es ist darzulegen, wes- halb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb des Sied- lungsgebietes untergebracht werden können. Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, so sind diese zu kompensieren (vgl. Pte. 2.2.2, 3.2.2 und 3.2.3 lit. a des kantonalen Richtplantextes). Sodann gelten gemäss Richtplan Pt. 3.5.3. lit. a für die Standortbeurteilung von Erholungsanlagen mit besonders grossen Auswirkungen auf die Land- schaft – z.B. Golfplätze, Pferdesportanlagen, Fussballplätze, Campingplätze u.ä. – unter anderem folgende Kriterien: Bei der Realisierung von Erholungs- anlagen ist der Schonung von Natur und Landschaft besonderes Gewicht beizumessen. Sie sind daher möglichst an bestehende Siedlungen anzuglie- dern. Bisher noch weitgehend unverbaute Landschaftskammern und solche mit speziellem Charakter, die durch die örtliche landwirtschaftliche Nutzung geprägt wurden, sind von grossflächigen Anlagen bzw. Anlagen mit wesent- lichen baulichen Eingriffen freizuhalten (vgl. Pte. 1.3.4 und 1.3.5). Für die Beurteilung der Standorteignung von Erholungsanlagen mit einem grossen Flächenbedarf ist insbesondere auch der Anteil bester, uneingeschränkt für die Landwirtschaft nutzbarer Böden am Projektperimeter relevant. Dieser soll in der Regel den kantonalen Durchschnitt von 40 % nicht überschreiten. Be- reits belastete Standorte und Böden sind wenn möglich vorrangig zu nutzen. 9.4.3. Im Vorprüfungsbericht zur Teilrevision BZO (Erholungszone Wisacher und Leematten) des ARE vom 12. März 2019 (act. 22.1.2.9) wird u.a. zum Pla- nungsbericht vom 27. November 2018 (nicht bei den Akten) ausgeführt, das Planungsvorhaben bewirke eine Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets, bei welchem hohe Anforderungen an die Interessenabwägung zu stellen seien. Weil die Interessenabwägung sowie die daraus abgeleiteten Bestim- mungen und räumlich-konkreten Verortungen in der eingereichten Vorlage nicht hinreichend gesichert seien, widerspreche die Vorlage dem kantonalen Richtplan. Die umfassende Interessenabwägung werde im vorliegenden Fall zweckmässig im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens dargelegt. Es werde daher empfohlen, eine Gestaltungsplanpflicht festzulegen. Die im Pla- R4.2021.00163 Seite 47

nungsbericht dargelegte Standortevaluation entspreche nicht den hohen An- forderungen einer umfassenden Interessenabwägung gemäss kantonalem Richtplan und sei in der Vorlage vertiefter und umfassender darzulegen. In der Folge wurde mit der Teilrevision der BZO das für die streitbetroffene An- lage vorgesehene Areal mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. 9.4.4. Die Verschiebung der Interessenabwägung auf die Stufe des Gestaltungs- plans ist nicht zulässig. Wird im Hinblick auf die Realisierung eines konkreten Bauvorhabens ausserhalb der Bauzone der Weg über eine Änderung der Nutzungsplanung beschritten, so dispensiert das die planenden Behörden nicht davon, mindestens dieselben Anforderungen wie bei der Anwendung von Art. 24 RPG zu beachten, nämlich: eingehende Prüfung der Standortge- bundenheit und umfassende Interessenabwägung durch die nämliche Be- hörde (BGE 124 II 391, E. 2.c, betreffend die Ausscheidung einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen für den Bau einer Reithalle). Ausgehend davon, dass Planungsmassnahmen mit den Zielen und Grundsätzen der Nutzungs- planung gemäss Raumplanungsgesetz vereinbar sein müssen, ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Richtplantext betref- fend die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets weitgehend deckungs- gleiche Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Spezialnutzungszone für ein konkretes Projekt (BGr 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.1; VB.2006.00462 vom 19. April 2007, E. 4). 9.4.5. Vorliegend soll die Erweiterung der Erholungszone im Wesentlichen projekt- bezogen erfolgen. Es sollen Fruchtfolgeflächen von der Landwirtschaftszone in eine Erholungszone umgezont werden, in der Gebäude und Anlagen, die dem Sport dienen, zulässig sind, namentlich eine Surfanlage mit weiteren Sportnutzungen und dazugehörigem Erholungspark (Art. 8.2. Abs. 2 BZO). Zwar muss noch ein Gestaltungsplan festgesetzt werden. Im Gestaltungs- planverfahren geht es jedoch nur noch um die Detailgestaltung; über die grundsätzliche Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen für die Errichtung der Anlage wird bereits im Nutzungsplanverfahren entschieden. Insofern muss die für die Umzonung von Fruchtfolgeflächen erforderliche, umfas- sende raumplanerische Interessenabwägung schon im Nutzungsplanverfah- ren erfolgen und darf nicht auf das Gestaltungsplanverfahren verschoben werden. Dieses Verfahren eignet sich für die Frage, in welchem Ausmass R4.2021.00163 Seite 48

und an welcher Stelle Fruchtfolgeflächen durch Bauten und Sportanlagen in Anspruch genommen werden sollen und kompensiert werden müssen, nicht dagegen für die Grundsatzfrage, ob überhaupt an dieser Stelle landwirt- schaftliches Kulturland für einen Sport- und Erholungspark in Anspruch ge- nommen werden soll und ob es genügend geeignete Kompensationsflächen in der Umgebung gibt. Die Verlagerung wichtiger Fragen auf das Gestal- tungsplanverfahren verunmöglicht nicht nur eine umfassende raumplaneri- sche Interessenabwägung, sondern führt auch zu einer Verletzung von Art. 46 RPV: Danach teilen die Kantone dem Bundesamt für Raumentwick- lung (ARE) rechtzeitig die Änderung von Nutzungsplänen mit, wenn Frucht- folgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden. Es geht nicht an, diese Information erst im Gestaltungsplanverfahren vorzunehmen, wenn die Umzonung von Fruchtfolgeflächen in die Erholungszone bereits rechtskräftig beschlossen ist (BGr 1A.19/2007 vom 2. April 2008, E. 5.3 u. 8; BGr 1C_491/2011 vom 5. Juli 2012, E. 5.3). 9.4.6. Der Planungsbericht zur "Teilrevision BZO und Zonenplan Erholungszonen Leematten und Wisacher" vom 9. Mai 2019 (act. 22.1.3.3, S. 6 ff.) enthält eine Standortprüfung, mit der 26 Standorte im Kanton Zürich anhand ver- schiedener Kriterien beurteilt werden, wobei der Standort Wisacher am bes- ten abschneidet. Dabei seien folgende Kriterien ins Gewicht gefallen: Gute Erreichbarkeit, Lage angrenzend an das Siedlungsgebiet und bestehende Sportanlagen, Möglichkeiten von Synergien mit den Sportanlagen (z.B. Gastronomiebetrieb und verkehrliche Erschliessung), flache Topographie, politische Unterstützung und grundsätzliche Einigung mit den Landbesitzern. Nicht erwähnt wird, dass der Standort Wisacher hinsichtlich der Beanspru- chung von Fruchtfolgeflächen als "ungenügend" eingestuft wurde. Im Kapitel 3.2 des Planungsberichts ("Bodenschutz/Fruchtfolgeflächen") wird festge- halten, in welchem Ausmass Fruchtfolgeflächen verloren gehen (s. dazu die Ausführungen unter E. 8.3.) und es werden die Kompensationsmöglichkeiten aufgezeigt. Bezüglich der Interessenabwägung für die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets werden im Wesentlichen die erwähnten Vorzüge des Standorts und die Kompensation der Fruchtfolgeflächen aufgeführt. In der angefochtenen Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 4. Au- gust 2021 zur Teilrevision der BZO wird erwogen, in der Vorprüfung sei fest- gehalten worden, dass im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung R4.2021.00163 Seite 49

neben der Darlegung der geprüften Alternativstandorte auch das öffentliche Interesse an der Surfnutzung und den übrigen Nutzungen vertiefter aufzu- zeigen sei. Der Regierungsrat habe die Erweiterung des Erholungsgebiets Wisacher mit der vorgesehenen Surfnutzung und den öffentlichen Mantel- nutzungen mit RRB Nr. 92/2021 vom 3. Februar 2021 festgesetzt. Damit sei das überwiegende öffentliche Interesse an der Surfanlage statuiert worden. Des Weiteren sei die Standortevaluation mit den 26 geprüften Standorten im Kanton Zürich im Planungsbericht nachvollziehbar dargelegt. Dem kann nicht gefolgt werden. Im erläuternden Bericht zum Beschluss des Regierungsrates vom 16. Mai 2018 (Regionaler Richtplan Furttal, Gesamt- überarbeitung, act. 23.5, S. 21) wird ausgeführt, es seien neben dem Stand- ort Wisacher zwei weitere Standorte in Regensdorf geprüft worden. Diese auf die Gemeinde Regensdorf beschränkte Standortevaluation genügt zwei- felsohne nicht, zumal die anderen Standorte ebenfalls ausserhalb der Bauzone liegen (Erholungszone bzw. Reservezone) und nicht dargelegt wird, weshalb die Anlage nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebie- tes untergebracht werden könnte. Wiewohl die Unterbringung der grossräu- migen Anlage innerhalb der Bauzonen, u.a. aus ökonomischen Gründen, nicht einfach sein dürfte, ist dennoch nicht anzunehmen, dass dies von vorn- herein ausser Betracht fällt. Für die am 3. Februar 2021 beschlossene noch- malige Erweiterung des Erholungsgebiets wurde keine weitere dahinge- hende Beurteilung vorgenommen. Die im regionalen Richtplan Furttal fest- gesetzten Erweiterungen des Erholungsgebiets Wisacher durchstossen das Landwirtschaftsgebiet gemäss kantonalem Richtplan, ohne dass das dafür verlangte überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere für die eigentli- che Surfanlage (Wellensee) dargelegt wurde. Es fehlt eine Interessenabwä- gung, die den verlangten hohen Anforderungen genügt. Ausserdem wird die mit RRB Nr. 92/2021 beschlossene Erweiterung des Erholungsgebiets um rund 2 ha damit begründet, dass die für den Bau der Surfanlage notwendige Erholungszone dem übergeordneten Richtplan entsprechen solle. Mithin wird die Erweiterung des Erholungsgebiets mit der Erweiterung der Erho- lungszone gerechtfertigt und umgekehrt. Die Erweiterung des Erholungsgebiets Wisacher im regionalen Richtplan er- weist sich daher als rechtswidrig. Folglich lässt sich die Erweiterung der Er- holungszone Wisacher nicht darauf abstützen bzw. fehlt dafür eine recht- mässige Grundlage im Richtplan. R4.2021.00163 Seite 50

10. Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets gemäss kantonalem Richtplan durch den kommunalen Nutzungsplan 10.1. Auch auf Stufe Nutzungsplanung (Teilrevision BZO) wird nicht dargelegt, in- wiefern das Interesse an der geplanten Anlage dasjenige am Erhalt der Fruchtfolgeflächen überwiegen soll. Es genügt nicht, dass der Standort Wisacher die Prüfkriterien von allen geprüften Standorten am besten erfüllt, zumal fast ausnahmslos Standorte ausserhalb des Siedlungsgebiets geprüft wurden und nicht dargelegt wird, weshalb die Anlage nicht zweckmässig in- nerhalb des Siedlungsgebietes untergebracht werden könnte. Selbst wenn der Standort am besten abschneidet oder sogar als einziger in Frage kommt, begründet dies noch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der ge- planten Nutzung für die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets. Weiter ist zu beachten, dass das überwiegende Interesse für die Anlage als Ganzes gegeben sein muss, d.h. für den Wellensee als Hauptattraktion sowie auch für die weiteren Nutzungen, zumal die eigentliche Surfanlage weniger als ein Drittel der ganzen Parkfläche und weniger als ein Viertel der gesamten Er- weiterung der Erholungszone beanspruchen soll, wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung hervorhebt (s. E. 9.2.). Die Kompensation der Fruchtfolgeflächen fällt bei der Interessenabwägung nicht ins Gewicht, denn sie ist grundsätzlich Voraussetzung für die Inan- spruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Auch wenn Fruchtfolgeflächen kom- pensiert werden, geht Kulturland verloren. Die vorliegend geltend gemachten guten Kompensationsmöglichkeiten könnten höchstens im Vergleich mit ei- nem Alternativstandort eine Rolle spielen. Sodann ist nicht ersichtlich, ob ge- wisse Standorte, die ebenfalls hoch rangiert wurden, aber keine Fruchtfolge- flächen beanspruchen würden, namentlich die Standorte Greifensee (Milan- dia-Areal) und Dübendorf (Innovationspark), unmöglich sind oder ob sich dort bloss – grundsätzlich überwindbare – "Herausforderungen" stellen (s. Detailbewertungen in act. 22.1.8). 10.2. Zum selben Ergebnis gelangt auch das ARE in seinem Vorprüfungsbericht zum öffentlichen Gestaltungsplan "Surfanlage mit Erholungspark" vom

14. Mai 2020 (act. 22.1.2.1; derzeit noch nicht festgesetzt). Mit Blick auf die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets hielt das ARE fest, anhand der im erläuternden Bericht vom 30. Januar 2020 zum öffentlichen Gestaltungs- R4.2021.00163 Seite 51

plan dargelegten Standortevaluation (Planungsbericht "Öffentlicher Gestal- tungsplan – Surfanlage mit Erholungspark", act. 22.1.2.4, Abb. 3; dieser be- inhaltet die identische Standortprüfung wie bereits der Planungsbericht vom

9. Mai 2019 zur Teilrevision der BZO) sei nicht ersichtlich, dass auch Stand- orte innerhalb der Bauzone geprüft worden seien. Die im Planungsbericht (Kap. 4.2) dargelegten Gründe würden lediglich pauschale Ausführungen zu den Aspekten enthalten, welche in Bezug auf die Errichtung der Anlagen günstig erschienen (Erschliessung, Synergien mit den Sportanlagen, keine weitere Zersiedelung wegen angrenzender Bauzone, geringe Terrainverän- derungen wegen flachem Gelände, Kompensation von FFF-Verlusten). Eine faktenbasierte Abwägung, weshalb das Interesse an einer Surfanlage mit Er- holungspark das nationale Interesse am Erhalt von Fruchtfolgeflächen über- wiege, liege nicht vor. Der öffentliche Gestaltungsplan sei nicht genehmi- gungsfähig. Es ist somit festzuhalten, dass sich auch auf Stufe Gestaltungsplan in der Phase der Vorprüfung trotz der weiteren Konkretisierung des Vorhabens kein überwiegendes öffentliches Interesse für die Durchstossung des Landwirt- schaftsgebiets bzw. für die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen manifes- tiert. 10.3. In der Weisung zuhanden der Gemeindeversammlung vom 25. März 2019 betreffend die Teilrevision der BZO (act. 22.1.4.2) führt der Gemeinderat nebst Standortvorteilen (Topographie, Nähe zum Flughafen Kloten, gute Verkehrsanbindung, Synergiepotenziale mit den bestehenden Sportanla- gen) weitere Interessen ins Feld, die für die Teilrevision der BZO sprechen sollen. Es sind dies der Mangel an Sportanlagen, die angeblich grosse Nach- frage nach einer Trainingsmöglichkeit für das Surfen und zahlreiche Vorteile für die Gemeinde: qualitative Erweiterung des Sport- und Freizeitangebots, Gratiseintritt in den Park für die Einwohnerschaft von Regensdorf, Sport- stätte mit nationaler und internationaler Ausstrahlung, Stärkung des Furttals als Sportregion, 35 fixe und 50 temporäre Arbeitsplätze, Wertschöpfung für das lokale Gewerbe von mehr als Fr. 1 Mio. pro Jahr, Wertsteigerung der Immobilien in der Gemeinde, keine finanziellen Verpflichtungen für die Ge- meinde und zusätzliche Steuereinnahmen von der Betriebsgesellschaft der R4.2021.00163 Seite 52

Anlage. Die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets bzw. die für die In- anspruchnahme der Fruchtfolgeflächen erforderliche Interessenabwägung werden nicht angesprochen. In der Vernehmlassung bringt die Gemeinde vor, in der Region Furttal wür- den alle bestehenden Sportanlagen an ihrer Leistungsgrenze betrieben. Zu- dem gebe es im ganzen Furttal kein öffentlich zugängliches Frei- oder Hal- lenbad. Um das auch vom Kanton im Sportanlagenkonzept festgestellte De- fizit an Wassersportanlagen im Furttal sowie das Defizit bei den Sport-, Frei- zeit- und Erholungsräumen zu beheben, dränge sich der Standort Wisacher direkt bei den bereits bestehenden Anlagen, sowie mit seiner bahnhofsna- hen Lage in der mit Abstand grössten Furttaler Gemeinde geradezu auf. Hinzu komme, dass sich die jüngere Generation zunehmend der individuel- len, spontanen sportlichen Betätigung zuwende und weniger im Vereinssport betätige. Der geplante Erholungs- und Surfpark solle dieser – bisher in Re- gensdorf und im ganzen Furttal bei der Sportinfrastruktur kaum berücksich- tigten Zielgruppe – mit dem Schwimmbecken, dem Pump-track, den Boul- dersteinen und den Beachvolleyballfeldern erstmals ein reichhaltiges und zeitgemässes Angebot bieten. 10.4. Der Mangel an Sportanlagen in der Region Furttal betrifft Breitensportarten wie Fussball, Tennis, Beachvolleyball, 5er Fussball, Basketball und allenfalls ein Frei- oder Hallenbad, aber nicht den Surfsport (vgl. Regionaler Richtplan Furttal, erläuternder Bericht zum Beschluss RRB Nr. 415/2018, S. 19, act. 7.4, R4.2021.00164). Damit lässt sich höchstens ein Teil der Anlage recht- fertigen (übrige Sportanlagen), wobei ein schlüssiger Bedarfsnachweis für die einzuzonenden Flächen und eine Standortevaluation fehlen, wie im Zu- sammenhang mit der Erweiterung des Erholungsgebiets im regionalen Richt- plan bereits ausgeführt wurde. Ein öffentliches Interesse kann indes nicht nur an der Schaffung von Anlagen für den Breitensport bestehen, sondern auch für Sportanlagen, die von ei- nem eingeschränkteren Benützerkreis in Anspruch genommen werden, aber grundsätzlich jedermann offenstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen privat und gewinnstrebig betrieben werden (BGr 1A.193/2001 vom 6. Mai 2002, E. 3.2; vgl. auch VB.2004.00563 vom 17. November 2005, E. 5.5, beide betreffend Reitsportanlagen). Ein ins Gewicht fallendes öffentliches, R4.2021.00163 Seite 53

sportpolitisches Interesse an der Bereitstellung einer – voraussichtlich kost- spieligen (s. Eintrittspreise Alaia Bay Sion, www.alaiabay.ch, besucht am 23. März 2022) – Trainingsmöglichkeit für das Surfen wird jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Erweiterung des Sport- und Freizeit- angebots mit der Anlage und namentlich der weitherum einzigartigen Attrak- tion des Wellensees zur Standortattraktivität von Regensdorf beitragen würde, ist nicht von der Hand zu weisen. Eine gewisse Steigerung der Stand- ortattraktivität begründet indes nicht das erforderliche überwiegende öffentli- che Interesse, zumal dafür auch Massnahmen in Betracht kommen, die keine oder weniger Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Gleiches gilt für die aufge- zählten monetären Vorteile. Zu berücksichtigen sind nicht zuletzt ökologi- sche Interessen, die der Surfanlage entgegenstehen, namentlich der Ver- brauch an Wasser und Energie und die Umweltbelastung durch die erwar- tungsgemäss teils von weither anreisenden Surfsportler (s. Bericht über die Umweltauswirkungen, act. 22.1.3.5). 10.5. Als weiteres öffentliches Interesse nennt die Gemeinde in den Vernehmlas- sungen zu den Rekursen die Entlastung des Gebiets der Chatzenseen, wel- ches in Ermangelung von attraktiven Naherholungsmöglichkeiten in der Re- gion bereits heute sehr stark frequentiert sei, was in einem erheblichen Span- nungsverhältnis zum Natur- und Landschaftsschutz sowie zum hohen Schutzstatus dieses Gebiets stehe. Eine Entlastung des Gebiets der Chat- zenseen könne letztlich nur durch Schaffung geeigneter Alternativangebote zur Naherholung – wie der geplanten Freizeitanlage – erzielt werden. Damit stelle die geplante Umnutzung eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Erhaltung schutzwürdiger Lebensräume von einheimischen Tier- und Pflanzenarten dar. Dies erscheint etwas gar weit hergeholt. Durch das geplante Schwimmbe- cken entlastet wird allenfalls das Seebad Katzensee. Im Übrigen deckt der Aufenthalt in der Natur im Gebiet der Chatzenseen ganz andere Bedürfnisse ab und richtet sich überwiegend an ein anderes Zielpublikum als die geplante Anlage und namentlich der Wellensee. Sie ist weder geeignet geschweige denn erforderlich, um den Nutzungsdruck auf das Gebiet der Chatzenseen zu reduzieren. Von einem "naturnahen Erholungsraum" (vgl. act. 22.1.13, S.

34) im Sinne einer Alternative zu den Chatzenseen kann schwerlich gespro- chen werden. R4.2021.00163 Seite 54

10.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Festset- zung der Erholungszone Wisacher geplante Nutzung in sehr erheblichem Mass Fruchtfolgeflächen dauerhaft beansprucht, deren Erhalt als nicht ver- mehrbare und kaum erneuerbare Ressource von grosser Bedeutung ist (vgl. kantonaler Richtplantext Pt. 3.2.1). Der von Erholungsanlagen in der Regel nicht zu überschreitende Anteil uneingeschränkt für die Landwirtschaft nutz- barer Böden (NEK 1 und 2) von 40 % (kantonaler Durchschnitt; s. Kantonaler Richtplan, Richtplantext Pt. 3.5.3. a) wird durch den Surf- und Erholungspark mit ca. 55 % deutlich überschritten. Trotz Kompensation wird die Ressource Boden, insbesondere aufwertbare Böden, verknappt. Weiter beeinträchtigt die Surfanlage die Landschaft (Art. 3 Abs. 2 und 15 Abs. 3 RPG) und belastet durch den erzeugten Verkehr und den Betrieb die Umwelt. Die vorgesehene Nutzung zeitigt mithin massive Auswirkungen auf Raum und Umwelt, womit der Erholungszone sehr gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Zusammenhang mit der mit RRB Nr. 92/2021 beschlossenen Erweiterung des Erholungsgebiets um rund 2 ha fand die für die (weitere) Durchstossung des kantonalen Landwirtschaftsgebiets verlangte umfassende Interessenab- wägung nicht statt und wurde auch der Flächenbedarf nicht ausgewiesen. Schon diesbezüglich fehlt es an einer rechtsgenügenden richtplanerischen Grundlage. Sodann wurde weder auf Stufe des regionalen Richtplans noch auf Stufe der vorliegend angefochtenen Nutzungsplanung hinreichend dargelegt, weshalb die Anlage nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebietes oder an ei- nem Standort mit weniger Fruchtfolgeflächen untergebracht werden könnte, auch was die weiteren Nutzungen neben der eigentlichen Surfanlage (Wel- lensee) anbetrifft (weitere Sport- und Freizeitanlagen im "Erholungspark", wie Lehrpfade, Barfusswege, Schülergarten, Spielplatz, s. öffentlicher Ge- staltungsplan, Vorschriften, act. 22.1.2.3). Mithin ist die Standortevaluation ungenügend. Schliesslich ergeben sich keine überwiegenden Interessen, die die geplante Nutzung rechtfertigen würden. Insbesondere ist die Bedeutung der Surfan- lage als Sportinfrastruktur als marginal einzustufen. Auch ist die Anlage nur zu einem untergeordneten Teil auf die Bedürfnisse des Breitensports ausge- legt, mit der die Erweiterung des Erholungsgebiets gemäss regionalem R4.2021.00163 Seite 55

Richtplan begründet wurde. Ein ins Gewicht fallendes öffentliches Interesse an den weiteren Freizeitanlagen, die der Surfanlage angegliedert werden sollen, wird nicht dargelegt. Auch die weiteren von der Gemeinde ins Feld geführten kommunalen Interessen vermögen kein überwiegendes Interesse zu begründen. Insgesamt sind die zugunsten der Erholungszone Wisacher vorgebrachten öffentlichen und privaten Interessen nicht derart gewichtig, dass sie die Er- weiterung der Erholungszone zu rechtfertigen vermöchten. Dies führt in Gut- heissung der Rekurse zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Gemeindeversammlung und der Genehmigungsverfügung der Baudirektion.

11. Feststellungsbegehren (Rekursanträge 2) Die Rekurrierenden beantragen, es sei die fehlende Rechtmässigkeit des Richtplaneintrags für die Erweiterung des Erholungsgebiets Wisacher für eine Surfanlage mit öffentlichen Mantelnutzungen im Regionalen Richtplan Furttal gemäss RRB Nr. 415/2018 vom 16. Mai 2018 sowie gemäss RRB Nr. 92/2021 vom 3. Februar 2021 festzustellen. Ein Feststellungsbegehren setzt ein schutzwürdiges Interesse für den Fest- stellungsanspruch voraus. Es gelten spezifische Kriterien für die Schutzwür- digkeit des Feststellungsinteresses und damit die Zulässigkeit der Feststel- lungsverfügung. Es muss insbesondere über den Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit bestehen. Ge- genstand der Feststellungsverfügung muss ein konkretes Rechtsverhältnis sein; es muss sich um verwaltungsrechtliche Rechte oder Pflichten eines in- dividuell bestimmten Rechtssubjekts handeln, die sich aus einem bestimm- ten Sachverhalt ergeben. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die gesuchstellende Person in der betreffenden Angele- genheit ebenso gut – bzw. ohne unzumutbare Nachteile – eine Gestaltungs- verfügung oder ein im gerichtlichen Klageverfahren zu treffendes Gestal- tungsurteil erwirken kann; in diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch sub- sidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 25 f.). Da der regionale Richtplan nicht grundeigentümerverbindlich ist, womit sich daraus für die Rekurrierenden keine Rechte oder Pflichten ergeben, und nachdem der regionale Richtplan im vorliegenden Verfahren akzessorisch R4.2021.00163 Seite 56

überprüft wurde, fehlt es den Rekurrierenden an einem schutzwürdigen Fest- stellungsinteresse. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten.

12. Zusammenfassung, Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Auf die weiteren Vorbringen der Rekurrierenden ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen. 12.2. Zusammengefasst sind die Rekurse gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Demgemäss sind der Beschluss der Gemeindeversammlung Regensdorf vom 25. März 2019 und die Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom

4. August 2021 aufzuheben. 12.3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu 53/80 der politischen Ge- meinde Regensdorf, zu 26/80 der Baudirektion und betreffend das Nichtein- treten auf den Rekurs von EG zu 1/80 EG aufzuerlegen. Das Nichteintreten auf den Rekursantrag 2 rechtfertigt infolge des vernachlässigbaren Aufwan- des keine weitere Kostenentlastung der Rekursgegnerinnen. Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). R4.2021.00163 Seite 57

Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses, des ge- tätigten Verfahrensaufwandes (umfangreiche Rechtsschriften, zweiter Schriftenwechsel), des Umfangs des vorliegenden Urteils und der Vereini- gung zweier Rekursverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- festzu- setzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom

22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). 12.4. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Rekurrierenden 1 und 2 sowie 4 bis 8 im Verfahren G.-Nr. R4.2021.00163 und dem Rekurren- ten im Verfahren G.-Nr. R4.2021.00164 zulasten der Rekursgegnerinnen eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Be- trag von Fr. 3'300.-- je Verfahren (insgesamt Fr. 6'600.--), zahlbar zu 2/3 durch die Gemeinde Regensdorf und zu 1/3 durch die Baudirektion. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). R4.2021.00163 Seite 58

Auszug Protokoll Anlässlich der Beratung des Geschäfts wurde in Abweichung von E. 5.4.6 des Entscheids der folgende Minderheitsantrag gestellt: (vgl. § 18 Abs. 5 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010, OV BRG) "Die Rekurse werden aufgrund des fehlenden Eintrags im kantonalen Richt- plan gutgeheissen." Erwägungen: Die Kantone haben nach Art. 8 Abs. 1 RPG einen Richtplan zu erstellen, mit dem die anzustrebende räumliche Entwicklung festgelegt wird und der sich über die Abstimmung und Realisierung bestimmter Vorhaben äussert. Vor- haben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan (Art. 8 Abs. 2 RPG). Besondere Richt- pläne des kantonalen Rechts, wie namentlich auch regionale Richtpläne, dürfen nicht dazu führen, dass der kantonale Richtplan den bundesrechtli- chen Anforderungen nicht mehr genügt. Für ein Projekt, welches solch ge- wichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, dass es gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG zum Mindestinhalt gehört, ist ein Eintrag im kantonalen Richtplan bundesrechtlich erforderlich. Die Schwelle zum Richtplanvorbehalt über- schreiten insbesondere Vorhaben, welche: ausgedehnte Flächen beanspru- chen, bedeutenden Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons zeitigen; erhebliche Verkehrsströme erzeugen; grosse Kultur- landverluste sowie hohe Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen ver- ursachen oder sich erheblich auf den Untergrund auswirken. Darunter fallen auch Vorhaben wie grössere Golfplätze oder sonstige Sportzentren (VB.2020.00080 vom 9. Dezember 2021, E. 2.2.1, Seilbahn Mythenquai). Ein solches Projekt liegt hier vor. Mit der angefochtenen Revision der Bau- und Zonenordnung soll neu eine zusätzliche Fläche von ca. 7,7 ha aus der Landwirtschaftszone der bereits bestehenden Erholungszone Wisacher zu- geschlagen werden. Aufgrund der bereits bestehenden Erholungszone mit noch nicht genutzter Reserve, welche ursprünglich für den öffentlichen Brei- tensport geschaffen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die zu- sätzlich geschaffene Fläche in der Erholungszone grossmehrheitlich für die

Surfparkanlage vorgesehen ist. Der Rekurrent 2 beziffert die benötigte Flä- che denn auch auf 6,1 ha, das Wasserbecken allein auf 1,9 ha (R4.2021.00164, act. 20, Rz. 8, 48). Das Raumplanungsrecht verlangt einen haushälterischen Umgang mit dem Boden. Insbesondere die für die Landwirtschaft geeigneten Kulturlandflä- chen sind zu schonen und die Fruchtfolgeflächen zu erhalten. Im betroffenen Gebiet liegen überwiegend Fruchtfolgeflächen. Der Kanton Zürich ist bereits heute nur noch durch die hälftige Anrechnung der Flächen der NEK 6 (Nut- zungseignungsklasse) in der Lage, die erforderlichen 44’000 ha Fruchtfolge- flächen knapp auszuweisen. Vorhaben, welche Fruchtfolgeflächen betreffen, sind deshalb im Kanton Zürich per se von erhöhtem öffentlichen Interesse. Bei einem Wegfall von Fruchtfolgeflächen hat innerhalb des Kantons eine Kompensation stattzufinden, was angesichts der umstrittenen Bodenaufwer- tung nicht unproblematisch scheint. Es stellt sich die Frage, ab welcher Grös- senordnung eine mögliche Beeinträchtigung von Fruchtfolgeflächen als ge- wichtige Auswirkung auf Raum und Umwelt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG zu bezeichnen ist. Es bietet sich an, auf die in Art. 46 Abs. 3 RPV bundes- rechtlich festgelegte Grösse von 3 ha abzustellen. Im vorliegenden Fall sind von der Umzonung deutlich mehr als 3 ha Kulturland, überwiegend auch Fruchtfolgeflächen, betroffen. Bei der vorgesehenen Nutzung ergeben sich mit der zusätzlichen Beeinträchtigung der Landschaft, insbesondere durch die geplanten grossflächigen und tiefgründigen Grab- und Abdichtungsarbei- ten, und der Verkehrserzeugung massive Auswirkungen auf Raum und Um- welt (so auch der vorliegende Entscheid in E. 10.6). Die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets im vorgesehenen Umfang ohne Eintrag im kantonalen Richtplan erweist sich als bundesrechtswidrig. Die Umzonung von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone hätte zwingend im kantonalen Richtplan festgehalten werden müssen. Der Surfpark ist zweifelsohne als Sportstätte mit überregionalem Charakter zu bezeichnen. So sollen insgesamt 26 Standorte im Kanton Zürich geprüft worden sein. Das Wellensurfen dürfte in der Schweiz als Binnenland eine ungeordnete Bedeutung für die breite Bevölkerung haben und dies auch in absehbarer Zukunft. Die Besucher werden kaum nur aus dem Kanton Zürich, sondern auch aus benachbarten Kantonen oder gar aus dem Ausland anrei- sen. Auch wenn aufgrund einer Beschränkung der Parkplätze die Pflicht zur R4.2021.00163 Seite 4

Einreichung einer UVP vermieden werden kann, wird die Anlage einen er- heblichen Verkehrsstrom - sowohl Individualverkehr als auch öffentlicher Verkehr - bewirken, der nicht aus der Region kommt. Erweist sich das Projekt als nicht mehr von nur regionaler Bedeutung, so ist nach Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Richtpläne im Kanton Zürich auch von einer kanto- nalrechtlichen Eintragungspflicht in den kantonalen Richtplan auszugehen (VB.2020.00080, E. 2.4.4, Seilbahn Mythenquai). R4.2021.00163 Seite 5